Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

17.08.2023 Für entsandte Arbeitnehmer aus bestimmten Branchen besteht keine Pflicht mehr zur Mitführung eines Sozialversicherungsausweises.

17.08.2021 Personen, die aus dem Vereinigten Königreich entsandt sind und dem Austrittsabkommen unterliegen erhalten ab dem 1.1.2021 Leistungen mit der "Citizens Right" EHIC. Diese besondere EHIC enthält kein EU-Logo mehr. Personen, die unter das Handels- und Kooperationsabkommen fallen, erhalten bei Erst- und Folgeanträgen die Global Health Insurance Card (GHIC). Die Karte unterscheidet sich lediglich optisch von der EHIC. Im Hintergrund der GHIC ist die Flagge des Vereinigten Königreichs abgebildet.

04.03.2021 Bei einer Entsendung ins Vereinigte Königreich ist ab 1.1.2021 die Entsendebescheinigung A1 (weiterhin) mitzuführen. Über welche Bescheinigung Sachleistungen beansprucht werden können und auf welche Leistungen Anspruch besteht, wird hier ebenfalls aufgeführt.

12.03.2019 Nach jahrelangen Streitigkeiten über die Bezeichnung "Mazedonien" wurde die "ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien" in die Republik Nordmazedonien umbenannt.

08.11.2017 Zum 1.12.2017 tritt das deutsch-albanische Sozialversicherungsabkommen in Kraft. Das die albanischen Rechtsvorschriften weitergelten, weist der in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer mit der "Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften DE/AL 101" nach.

25.03.2015 Für Uruguay wird als Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften der Vordruck UY/DE 101 verwendet.

01.07.2013 Seit dem 1.7.2013 gehört Kroatien zu den EU-Mitgliedsstaaten. Seit diesem Tag gelten die Regelungen der entsprechenden EU-Verordnungen zur sozialen Sicherung. Ist eine Entsendung von Deutschland nach Kroatien auf bis zu 24 Monate befristet, gelten die deutschen Rechtsvorschriften für alle Sozialversicherungszweige fort. Dies wird auf dem Vordruck A1 dokumentiert. Der Vordruck D/HR 111 wird nicht mehr verwendet.