Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

03.03.2021 Bei einer Entsendung in das Vereinigte Königreich wird derzeit - unverändert - die Entsendebescheinigung A1 verwendet.

24.03.2020 Ergänzt wurden die geltenden Meldepflichten bei Entsendungen. Auch länderspezifische Regelungen, Meldeplattformen sowie die Höhe der jeweiligen Bußgelder bei Verstößen sind hier aufgeführt.

26.02.2019 Die Entsendedauer in die Republik Moldau und nach Nordmazedonien ist jeweils auf 24 Monate beschränkt. Auch weitere Angaben zur Entsendung - wie z. B. die zu verwendenden Vordrucke und der ausstellende Träger sowie der Geltungsbereich wurden ergänzt.

04.06.2018 Das deutsch-philippinische Sozialversicherungsabkommen gilt für den sachlichen Geltungsbereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Dauer der Entsendung ist auf 48 Monate befristet.

08.11.2017 Nach dem deutsch-albanischen Sozialversicherungsabkommen (in Kraft ab 1.12.2017) ist die Dauer der Entsendung auf 24 Monate befristet.

21.03.2017 In bestimmten Ländern muss keine Kopie der Bescheinigung A1 und/oder E101 mehr an den zuständigen Träger versandt werden. Zu diesen Ländern zählen u. a. Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein und Litauen. Soweit die Kopie weiter versandt werden muss, ist dies in der Spalte "Vordruck" vermerkt.

28.06.2016 Inhaltlich ergänzt wurde der "Gebietliche Geltungsbereich".