Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

04.11.2024, Ressort: Arbeitsrecht Ab dem 1.1.2025 können Zeugnisse mit Einwilligung des Zeugnisempfängers auch elektronisch, also mit der qualifizierten elektronischen Signatur, unterzeichnet werden.

29.07.2024, Ressort: Arbeitsrecht Seit dem 1.8.2024 können Zeugnisse für Auszubildende und in manchen Fällen für Trainees, Praktikanten und dual Studierende mit deren Einwilligung elektronisch unterzeichnet werden. Ab 1.11.2024 regelt § 10 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG), dass Beschäftigte, die Geschlecht und ggf. ihren Vornamen ändern, Anspruch auf entsprechende Korrektur des Zeugnisses haben.

05.07.2022, Ressort: Arbeitsrecht Die Ausführungen zum einfachen, qualifizierten und Zwischenzeugnis wurden vertieft.

20.09.2021, Ressort: Arbeitsrecht Eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung muss in Fließtext und darf nicht in Tabellenform gesetzt werden (BAG, Urteil v. 27.4.2021, 9 AZR 262/20).

13.07.2020, Ressort: Arbeitsrecht Grundsätzlich ist das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Ausstellungsdatum des Zeugnisses anzugeben.

22.08.2018, Ressort: Arbeitsrecht Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einen Beendigungsgrund geeinigt, muss dieser Grund im Zeugnis genannt werden. Einen hiervon abweichenden Grund muss und darf der Arbeitgeber nicht aufnehmen. Dies widerspräche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit (LAG Hamm, Urteil v. 14.2.2018, 2 Sa 1255/17).

02.12.2014, Ressort: Arbeitsrecht Nach dem BAG gilt im Arbeitszeugnis eine befriedigende Leistungsbeurteilung, der Schulnote 3 entsprechend, als durchschnittlich. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung von Studien, nach denen fast 90 % der untersuchten Arbeitszeugnisse in ihrer Bewertung der Schulnoten "gut" oder "sehr gut" entsprechen.