Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

05.07.2022, Ressort: Arbeitsrecht Die Ausführungen zum einfachen, qualifizierten und Zwischenzeugnis wurden vertieft.

20.09.2021, Ressort: Arbeitsrecht Eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung muss in Fließtext und darf nicht in Tabellenform gesetzt werden (BAG, Urteil v. 27.4.2021, 9 AZR 262/20).

13.07.2020, Ressort: Arbeitsrecht Grundsätzlich ist das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Ausstellungsdatum des Zeugnisses anzugeben.

22.08.2018, Ressort: Arbeitsrecht Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einen Beendigungsgrund geeinigt, muss dieser Grund im Zeugnis genannt werden. Einen hiervon abweichenden Grund muss und darf der Arbeitgeber nicht aufnehmen. Dies widerspräche dem Grundsatz der Zeugniswahrheit (LAG Hamm, Urteil v. 14.2.2018, 2 Sa 1255/17).

02.12.2014, Ressort: Arbeitsrecht Nach dem BAG gilt im Arbeitszeugnis eine befriedigende Leistungsbeurteilung, der Schulnote 3 entsprechend, als durchschnittlich. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung von Studien, nach denen fast 90 % der untersuchten Arbeitszeugnisse in ihrer Bewertung der Schulnoten "gut" oder "sehr gut" entsprechen.

11.07.2013, Ressort: Arbeitsrecht Auch Umschüler haben einen Zeugnisanspruch: das Umschulungsverhältnis ist zwar kein Ausbildungs-, aber ein Dienstverhältnis, sodass sich der Zeugnisanspruch aus § 630 BGB ergibt. Diese Information wurde ergänzt.

30.04.2013, Ressort: Arbeitsrecht Das BAG hat klargestellt, dass ein Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet ist, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.