Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

08.06.2020, Ressort: Sozialversicherung Ein wesentliches Merkmal für eine Entsendung ist die Bewegung aus Deutschland hinaus in einen anderen Staat. Die Anbindung an die deutsche Sozialversicherung (SV) kann in Ausnahmefällen bejaht werden, wenn eine Person eingestellt und unmittelbar in einen Drittstaat entsandt wird, vor der Einstellung den deutschen Rechtsvorschriften unterlegen hat oder bereits eine hinreichende Beziehung zur deutschen SV hat. Die Person muss nach der Entsendung in Deutschland weiterbeschäftigt werden.

01.04.2015, Ressort: Sozialversicherung Ergänzt wurden u. a. die sozialversicherungsrechtliche Bewertung bei einer Entsendung ins vertragslose Ausland und bei Entsendung in ein Land, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen wurde.

11.02.2013, Ressort: Sozialversicherung Innerhalb der EU/EWR-Staaten und für die Schweiz gilt als Nachweis für den Leistungsanspruch die EHIC, die europäische Gesundheitskarte. Das gilt jetzt auch für Mazedonien.

01.06.2012, Ressort: Sozialversicherung Die vorhergehende Verordnung EWG 1408/71 gilt nur noch für Drittstaatsangehörige in Großbritannien weiter. Für die Schweiz gilt die Verordnung seit dem 1.4.2012, für die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen seit dem 1.6.2012.

01.04.2012, Ressort: Sozialversicherung Die Verordnung EWG 1408/71 gilt für bestimmte Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) - unabhängig von der EU-Verordnung 883/04 - weiter. Für die Schweiz gilt die EU-Verordnung 883/04 seit dem 1.4.2012.

03.11.2011, Ressort: Sozialversicherung Ein ins Ausland entsandter Arbeitnehmer oder seine Angehörigen haben in Abkommensstaaten einen Sachleistungsanspruch. Anspruchsausweis ist die europäische Gesundheitskarte (EHIC).

18.07.2011, Ressort: Sozialversicherung Bei kurzfristigen konzerninternen Entsendungen ist es nach der neuesten BSG-Rechtsprechung sozialversicherungsrechtlich entscheidend, wo der rechtliche und tatsächliche Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses liegt. Der Beschäftigte muss weiterhin in den inländischen Betrieb eingegliedert sein. Wo das Arbeitsentgelt bei der Gewinnermittlung als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht wird, tritt bei der Beurteilung kurzfristiger Entsendungen in den Hintergrund.