Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

11.07.2023, Ressort: Sozialversicherung Es wurde ein multilaterales Rahmenübereinkommen auf Basis von Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) 883/04 geschlossen. Ab dem 1.7.2023 haben Beschäftigte damit unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, bis zu 49,99 % ihrer Gesamtarbeitszeit im Wohnsitzstaat in Form von Telearbeit zu erbringen, während das Sozialversicherungsrecht des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitgeber ansässig ist, weiterhin Anwendung findet.

01.01.2018, Ressort: Sozialversicherung Vom 1.1.2018 an kann der Antrag auf Abschluss einer Ausnahmevereinbarung im Rahmen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 elektronisch übermittelt werden. Der weitere Schriftwechsel sowie die Ausstellung der Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften A1 erfolgt über den Postweg. Zusätzlich zum elektronisch übermittelten Antrag muss der Arbeitnehmer in einer gesonderten Erklärung mitteilen, dass die beantragte Ausnahmevereinbarung in seinem Interesse liegt.

01.04.2015, Ressort: Sozialversicherung Das Stichwort Ausnahmevereinbarung wurde komplett neu verfasst.

01.04.2012, Ressort: Sozialversicherung Die EU-Verordnung 883/04 (bis 31.3.2012 EWG-Verpordnung 1408/71) gilt gegenüber der Schweiz nur für Staatsangehörige eines EU-Staates.

25.05.2010 Durch das Inkrafttreten der EU-Verordnung 883/2004 wurde das Stichwort komplett neu überarbeitet. Besonders zu beachten ist, dass der Vordruck A1 für die Länder, für die die VO 883/2004 maßgeblich ist, ausschließlich von der DVKA auszustellen ist. Unverändert ist, dass die Ausnahmevereinbarungen weiterhin befristet gelten.