Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.04.2015 Der Rentenversicherungsträger übersendet einmal jährlich an alle im Ausland wohnenden Rentner eine Lebensbescheinigung. Mit dieser Bescheinigung sollen Rentenüberzahlungen bei Todesfällen zulasten der Rentenversicherungsträger vermieden werden. Sendet der Rentner die Lebensbescheinigung nicht zurück, erfolgt eine Mahnung. Sollte die Lebensbescheinigung weiterhin nicht zurückgesendet werden, stellt der Rentenversicherungsträger die Rentenzahlung ein.

01.06.2012 Das Europarecht umfasst im Rahmen der EU-Verordnung 1408/71 und seit 1.6.2012 auch der EU-Verordnung 883/04 auch Angehörige von Nicht-EU-Staaten und stellt diese Deutschen gleich.

01.09.2010 Rentenansprüche bestehen grundsätzlich nur bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Territorialitätsprinzip). Es wird dargestellt, wie sich die Rentenansprüche verschiedener Staatsangehöriger im Ausland gestalten. Die neuen Regelungen der EU-Verordnung Nr. 883/2004 wurde dabei berücksichtigt.