Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2025, Ressort: Sozialversicherung Ab 1.1.2025 beträgt der allgemeine Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung 3,6 %. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung beträgt ab diesem Zeitpunkt bundeseinheitlich 8.050 EUR.

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Ab 1.1.2024 beträgt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung 7.550 EUR/West bzw. 7.450 EUR/Ost.

01.07.2023, Ressort: Sozialversicherung Ab 1.7.2023 beträgt der Beitrag zur Pflegeversicherung 3,40 %. Der Zuschlag für Kinderlose beträgt ab diesem Zeitpunkt 0,60 %. Familien mit mehr als einem Kind werden bis zum fünften Kind mit einem Abschlag von je 0,25 % entlastet.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Ab 1.1.2023 beträgt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung 7.300 Euro/West bzw. 7.100 EUR/Ost.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Ab 1.1.2022 beträgt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung 7.050 Euro/West bzw. 6.750 EUR/Ost. Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung beträgt ab diesem Zeitpunkt 0,35 %.

01.01.2020, Ressort: Sozialversicherung In den Beispielen zur Beitragsberechnung bei Altersteil wurden die Werte für das Jahr 2020 berücksichtigt. Relevant ist u. a. die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (2020: 6.900 EUR; 2019 = 6.700 EUR/West).

01.01.2019, Ressort: Sozialversicherung Die Beiträge aus dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit dem 1.1.2019 je zur Hälfte. In den Beispielen zur Beitragsberechnung bei Altersteilzeit wurden die Werte für das Jahr 2019 berücksichtigt. Relevant ist u. a. die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2019 = 6.700 EUR/West).