Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

10.01.2023 Die Informationen zur Au-pair-Beschäftigung wurden um arbeitsrechtliche Ausführungen ergänzt.

01.10.2022, Ressort: Sozialversicherung Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen. Das monatliche Arbeitsentgelt von Au-pairs in Form des Taschengeldes i. H. v. 280 EUR überschreitet daher nicht die Geringfügigkeitsgrenze (ab 1.10.2022: 520 EUR/Monat).

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Liegt kein Betreuungsverhältnis besonderer Art, sondern eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vor, kommt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung für Au-pairs in Betracht. Bei Au-pairs sind die Regelungen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten anzuwenden. Das monatliche Taschengeld i. H. v. 280 EUR würde die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR nicht überschreiten.

01.01.2019, Ressort: Sozialversicherung Liegt kein Betreuungsverhältnis besonderer Art, sondern eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vor, kommt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung für Au-pairs in Betracht. Bei Au-pairs sind die Regelungen für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten anzuwenden. Das monatliche Taschengeld i. H. v. 260 EUR würde die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR nicht überschreiten.

01.01.2018, Ressort: Sozialversicherung Handelt es sich bei der Au-pair-Beschäftigung nicht um ein Betreuungsverhältnis besonderer Art, sondern um eine Beschäftigung gegen Entgelt, kommt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht in Betracht. Die auf das Arbeitsentgelt anzurechnenden Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung betragen in 2018 zusammen 472 EUR (2017: 464 EUR). Das monatliche Arbeitsentgelt würde zusammen mit einem Taschengeld i. H. v. 260 EUR die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR überschreiten.

01.01.2017, Ressort: Sozialversicherung Handelt es sich bei der Au-pair-Beschäftigung nicht um ein Betreuungsverhältnis besonderer Art, sondern um eine Beschäftigung gegen Entgelt, kommt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht in Betracht. Die auf das Arbeitsentgelt anzurechnenden Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung betragen in 2017 zusammen 464 EUR (2016: 459 EUR). Das monatliche Arbeitsentgelt würde zusammen mit einem Taschengeld i. H. v. 260 EUR die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR überschreiten.

01.01.2016, Ressort: Sozialversicherung Handelt es sich bei der Au-pair-Beschäftigung nicht um ein Betreuungsverhältnis besonderer Art, sondern um eine Beschäftigung gegen Entgelt, kommt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht in Betracht. Die auf das Arbeitsentgelt anzurechnenden Sachbezugswerte für freie Unterkunft und Verpflegung betragen in 2016 zusammen 459 EUR (2015: 452 EUR). Das monatliche Arbeitsentgelt würde zusammen mit einem Taschengeld i. H. v. 260 EUR die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR überschreiten.