Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

03.02.2021, Ressort: Sozialversicherung Der Status des Vereinigten Königreichs ist noch nicht abschließend geklärt. Derzeit wird davon ausgegangen, dass das Vereinigte Königreich als Abkommensstaat angesehen werden kann.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Es ist vorgesehen, dass für die Personen, bei denen in der für die versicherungsrechtliche Bewertung maßgeblichen Situation keine Änderungen eintreten, die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit auch über den 31.12.2020 hinaus gelten. Des Weiteren sind britische Staatsangehörige, die in Deutschland wohnen und Unionsbürger, die im Vereinigten Königreich wohnen, vom Austrittsabkommen erfasst.

04.02.2020, Ressort: Sozialversicherung Derzeit ist es unklar, wie sich die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nach Ablauf der Übergangsphase (31.12.2020) gestalten werden. Es ist jetzt weder ein EU-Staat oder Abkommensstaat noch kann es als vertragsloses Ausland angesehen werden. Da in der Übergangsphase bis zum 31.12.2020 die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit weitergelten, spricht vieles dafür, das Vereinigte Königreich derzeit hilfsweise als EU-Staat zu bezeichnen und anzusehen.

11.11.2019, Ressort: Sozialversicherung Im Hinblick auf das Vereinigte Königreich und den "Brexit" wird derzeit über die Ratifizierung des Austrittsabkommen verhandelt. Sollte das britische Parlament das Austrittsabkommen ratifizieren, dann werden sich voraussichtlich bis zum 31.12.2020, dem Ende der Übergangsphase, keine Änderungen ergeben.

28.02.2019, Ressort: Sozialversicherung Im deutsch-moldauischen Abkommen gibt es im persönlichen Geltungsbereich Begrenzungen bei einzelnen Personenkreisen.

01.06.2018, Ressort: Sozialversicherung Bilaterale Abkommen werden zwischen 2 Staaten vereinbart und gelten in der Regel für die Bürger beider Staaten. Damit ein Abkommen angewendet werden kann, müssen der persönliche, gebietliche und sachliche Geltungsbereich des jeweiligen Abkommens erfüllt sein. Im deutsch-philippinischen Abkommen gibt es Begrenzungen bei vereinzelten Personenkreisen.

01.12.2017, Ressort: Sozialversicherung Im deutsch-albanischen Abkommen ist geregelt, dass für Personen, auf die die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Rentenversicherung angewendet werden, nicht die albanischen Rechtsvorschriften im Bereich Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie im Bereich der Arbeitsförderung gelten. Es gelten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften weiter.