Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

12.03.2020, Ressort: Arbeitsrecht Ausführungen zu den Meldepflichten bei Entsendung nach der Richtlinie 2014/67 EU wurden aufgenommen.

12.03.2020, Ressort: Sozialversicherung Die alleinige Mitführung der Bescheinigung A1 reicht bei einer Entsendung in dieses Land nicht aus. Vielmehr muss vor Beginn der Entsendung eine Meldung an das griechische Melde-Portal erfolgen. Ein entsprechender Hinweis wurde ergänzt.

15.08.2018, Ressort: Lohnsteuer Das BMF-Schreiben zur Besteuerung des Arbeitslohns nach den DBA v. 12.11.2014 wurde überarbeitet. Die Neufassung wurde an die aktuelle Entwicklung in der OECD, die Rechtsprechung sowie die zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen angepasst. Die BMF-Schreiben v. 12.11.2014 (BStBl 2014 I S. 1467) und v. 21.7.2005 (BStBl 2005 I S. 821) wurden aufgehoben und ersetzt durch das BMF-Schreiben v. 3.5.2018, IV B 2 – S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643.

17.07.2017, Ressort: Lohnsteuer In das Stichwort wurden die BMF-Schreiben vom 14.3.2017 eingearbeitet. Das Praxis-Beispiel zur Steuerfreistellung wurde hinsichtlich der Steuerbeträge 2017 aktualisiert. Ergänzt wurde außerdem ein Abschnitt zur Möglichkeit der Steuererstattung, falls der Lohnsteuerabzug trotz Freistellung vorgenommen wurde.

01.04.2015, Ressort: Sozialversicherung Dargestellt werden u. a. die Folgen grenzüberschreitender Beschäftigung, die versicherungsrechtliche Beurteilung von entsandten Arbeitnehmern und Selbstständigen sowie die Bedeutung von Ausnahmevereinbarungen und das Vorgehen bei Erkrankungen während des Auslandsaufenthalts in Griechenland.

16.08.2013, Ressort: Sozialversicherung Die EU-Verordnung 1408/71 ist - von wenigen Ausnahmefällen abgesehen - nicht mehr relevant. In den Rechtsgrundlagen wird sie deshalb nicht mehr aufgeführt.

01.03.2011, Ressort: Sozialversicherung Ist eine Entsendung von Deutschland nach Griechenland auf nicht mehr als 24 Monate befristet, gelten die deutschen Rechtsvorschriften für alle SV-Zweige weiter. Dokumentiert wird die Weitergeltung mit dem Vordruck A1. Zuständig für die Ausstellung ist die gesetzliche Krankenkasse des Beschäftigten. Bei privat Versicherten ist es die Deutsche Rentenversicherung bzw. bei Mitgliedern eines berufsständischen Versorgungswerkes die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke e.V. in Köln.