Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

12.10.2023, Ressort: Sozialversicherung Ab dem 1.7.2023 besteht die Möglichkeit, dass eine Person ihre Tätigkeit im Rahmen von Telearbeit ausübt, sofern die Telearbeit im Wohnstaat mit einem Anteil zwischen 25 % und 49,9 % ausgeübt wird. In diesen Fällen unterliegt der Arbeitnehmer weiterhin den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, sofern bei dem Staat, dessen Sozialversicherungsrecht nach dem Rahmenübereinkommen gelten soll, ein Antrag gestellt wurde.

05.03.2019, Ressort: Sozialversicherung Die Entsendebescheinigung für Nordmazedonien bei Anwendung des deutschen Rechts heißt "RM/D 101" und bei Anwendung des nordmazedonischen Rechts "D/RM 101".

01.01.2019, Ressort: Sozialversicherung Vom 1.1.2019 besteht die Verpflichtung, die Anträge auf Ausstellung der Bescheinigung A1 für Entsendungen in einen anderen EU-, EWR-Staat sowie der Schweiz aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm oder mittels einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe zu übermitteln. Nur in begründeten Einzelfällen kann die Antragsstellung bis zum 30.6.2019 papiergebunden erfolgen. Die annehmende Stelle verarbeitet die Anträge elektronisch.

02.07.2018, Ressort: Sozialversicherung Eine Entsendung ist eine vorübergehende Beschäftigung im Ausland. Hierzu gehören auch Dienstreisen in einen anderen EU-, EWR-Staat oder die Schweiz. Hierbei spielt die Dauer der Dienstreise keine Rolle. Selbst bei eintägigen Dienstreisen muss eine Bescheinigung A1 mitgeführt werden.

01.06.2018, Ressort: Sozialversicherung Gelten für einen Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung in einem Abkommensstaat die deutschen Rechtsvorschriften, erfolgt der Nachweis über die entsprechende Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Für die Philippinen handelt es sich bei Anwendung des deutschen Rechts um die Bescheinigung DE/PH 101 und bei Anwendung ausländischen Rechts um die Bescheinigung PH/DE 101.

01.01.2018, Ressort: Sozialversicherung Vom 1.1.2018 an können die Anträge auf Ausstellung der Bescheinigung A1 für Entsendungen in einen anderen EU-, EWR-Staat sowie der Schweiz und für Ausnahmevereinbarungen maschinell übermittelt werden. Die jeweils zuständige Stelle nimmt die Anträge elektronisch an und verarbeitet diese. Die Ausstellung der A1-Bescheinigung kann für eine Übergangszeit noch per Postweg erfolgen. Die Ausstellung des Vordrucks E 101 erfolgt wie bisher.

24.03.2017, Ressort: Sozialversicherung Im Rahmen der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit können Mitgliedsstaaten, in denen eine Beschäftigung im Rahmen einer Entsendung ausgeübt wird, verlangen, dass ihnen eine Kopie der Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften zugesandt wird. Für das Vereinigte Königreich ist diese Kopie nicht mehr erforderlich.