Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Für zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt hat der Arbeitgeber die Beiträge in der Renten- und Arbeitslosenversicherung in voller Höhe zu übernehmen. Dabei ist von einem Betrag i. H. v. 1 % der monatlichen Bezugsgröße auszugehen (2024: 35,35 EUR/West).

01.07.2023, Ressort: Sozialversicherung Die Beiträge zur Pflegeversicherung für versicherungspflichtige Arbeitnehmer sind grundsätzlich je zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzubringen. Eine hälftige Beitragstragung erfolgt allerdings nur aus dem Beitragssatz von 3,4 %. Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist vom Beschäftigten alleine zu tragen. Der Arbeitgeber trägt also den Beitrag in Höhe von 1,7 %.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Für zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt hat der Arbeitgeber die Beiträge in der Renten- und Arbeitslosenversicherung in voller Höhe zu übernehmen. Dabei ist von einem Betrag in Höhe von 1 % der monatlichen Bezugsgröße auszugehen (2023: 33,95 EUR/West bzw. 32,90 EUR/Ost).

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Für Personen, die das für den Anspruch auf die Regelaltersrente maßgebliche Lebensjahr vollendet haben und deshalb in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, hat der Arbeitgeber ab 1.1.2022 wieder seinen Arbeitgeberanteil zu entrichten. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung hat der Arbeitgeber die Beiträge für zur Berufsausbildung Beschäftigte und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt in voller Höhe aus 32,90 EUR (2022) zu übernehmen.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Für zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt hat der Arbeitgeber die Beiträge in der Renten- und Arbeitslosenversicherung in voller Höhe zu übernehmen. Dabei ist von einem Betrag in Höhe von 1 % der monatlichen Bezugsgröße auszugehen (2021: 32,90 EUR).

01.01.2020, Ressort: Sozialversicherung Für zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt hat der Arbeitgeber die Beiträge in der Renten- und Arbeitslosenversicherung in voller Höhe zu übernehmen. Dabei ist von einem Betrag i. H. v. 1 % der mtl. Bezugsgröße auszugehen (2020: 31,85 EUR; 2019: 31,15 EUR). Bei rentenversicherungspflichtigen Mitgliedern geistlicher Genossenschaften trägt der Arbeitgeber die Beiträge in voller Höhe, wenn das mtl. Entgelt 40 % der mtl. Bezugsgröße (2020: 1.274 EUR; 2019: 1.246 EUR) nicht übersteigt.

01.01.2019, Ressort: Sozialversicherung Eine hälftige Beitragstragung erfolgt im Jahr 2019 aus für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag. In der Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz 3,05 % (2018: 2,55 %). Arbeitnehmer, die im Bundesland Sachsen beschäftigt sind, tragen allerdings von den Beiträgen zur Pflegeversicherung 2,025 % (2018: 1,775 %). Kinderlose Mitglieder tragen im Bundesland Sachsen 2,275 % (2018: 2,025 %). Der Arbeitgeber trägt jeweils 1,025 % (2018: 0,775 %).