Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.07.2023, Ressort: Sozialversicherung Als Beitragssatz ist die Hälfte des gesetzlich festgelegten Beitragssatzes der Pflegeversicherung zugrunde zu legen (seit 1.7.2023: 3,4 %; halber Beitragssatz: 1,7 %). Für kinderlose Künstler gilt darüber hinaus der Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 %. Bei Personen mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz ab dem 2. bis zum 5. Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Die Sonderregelungen bzgl. der Mindesteinkommensgrenzen nach dem KSVG durch die Corona-Pandemie sind zum 31.12.2022 ausgelaufen. Ab dem 1.1.2023 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Kranken- und Pflegeversicherung 4.987,50 EUR. Die BBG RV beträgt ab diesem Zeitpunkt 7.300 EUR/West bzw. 7.100 EUR/Ost. Der Abgabesatz zur Künstlersozialabgabe liegt ab diesem Zeitpunkt bei 5,0 %.

25.07.2022, Ressort: Sozialversicherung Das bloße Überschreiten der 450 EUR-Grenze führt nach der Entscheidung des BSG v. 1.6.2022 nicht zwangsläufig zu einer Beitragspflicht nach dem KSVG.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Bei der Beitragsbrechung für Künstler sind die Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten. Sie betragen ab 1.1.2022 in der Kranken- und Pflegeversicherung unverändert 4.837,50 EUR und in der Rentenversicherung 7.050 EUR/West bzw. 6.750 EUR/Ost. Der KSA-Abgabesatz beträgt ab diesem Zeitpunkt unverändert 4,2 %. Die jährlich Mindesteinkommensgrenze nach dem KSVG in Höhe von 3.900 EUR wird auch im Jahr 2022 ausgesetzt.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Bei der Beitragsbrechung für Künstler sind die Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten. Sie betragen ab 1.1.2021 in der Kranken- und Pflegeversicherung 4.837,50 EUR und in der Rentenversicherung 7.100 EUR/West bzw. 6.700 EUR/Ost. Der KSA-Abgabesatz beträgt ab diesem Zeitpunkt unverändert 4,2 %.

29.05.2020, Ressort: Sozialversicherung Aufgrund der Corona-Pandemie hat auch die Künstlersozialkasse den abgabepflichtigen Arbeitgebern und versicherungspflichtigen Künstlern und Publizisten verschiedene Erleichterungen bezüglich deren Melde- und Zahlungsverpflichtungen eingeräumt. Diese betreffen eine Terminverlängerung zur Abgabe der Jahresmeldung, die Herabsetzung der monatlichen Vorauszahlung sowie ein formloses Antragsverfahren für Stundungen und Ratenzahlungen.

01.01.2020, Ressort: Sozialversicherung Bei der Beitragsbrechung für Künstler sind die Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten. Sie betragen ab 1.1.2020 in der Kranken- und Pflegeversicherung 4.687,50 EUR (2019: 4.537,50 EUR) und in der Rentenversicherung 6.900 EUR/West bzw. 6.450 EUR/Ost (2019: 6.700 EUR/West und 6.150 EUR/Ost). Der KSA-Abgabesatz bleibt unverändert bei 4,2 %.