Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Ab 1.1.2024 liegt der Übergangsbereich zwischen 538 EUR und 2.000 EUR. Der Arbeitnehmer hat hier nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen.

01.07.2023, Ressort: Sozialversicherung Arbeitnehmer mit mehreren Kindern erhalten einen Abschlag in Höhe von 0,25 % für das 2. bis 5. berücksichtigungsfähige Kind. Damit vermindert sich ihr Beitragsanteil zur Pflegeversicherung bei 2 Kindern auf 1,45 %, bei 3 Kindern auf 1,2 %, bei 4 Kindern auf 0,95 % sowie bei 5 oder mehr Kindern auf 0,7 %. Mitglieder im Bundesland Sachsen tragen bei 2 Kindern 1,95 %, bei 3 Kindern 1,7 %, bei 4 Kindern 1,45 % sowie bei 5 oder mehr Kindern 1,2 %.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Seit 1.1.2023 sind Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt im Übergangsbereich von 520,01 EUR bis 2.000 EUR versicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer hat hier nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Der in der Pflegeversicherung von den kinderlosen Mitgliedern zu zahlende Beitragszuschlag beträgt ab 1.1.2022 0,35 %. Kinderlose Mitglieder tragen ab diesem Zeitpunkt im Bundesland Sachsen 2,375 %, der Arbeitgeber trägt 1,025 %.

01.07.2019, Ressort: Sozialversicherung Der Arbeitnehmer hat bei Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt im Übergangsbereich (bis 30.6.2019: Gleitzone) von 450,01 EUR bis 1.300 EUR nur einen reduzierten Beitragsanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen.

01.01.2019, Ressort: Sozialversicherung Eine hälftige Beitragstragung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt in der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 2019 aus dem Beitragssatz in Höhe von 3,05 %. Arbeitnehmer, die im Bundesland Sachsen beschäftigt sind, tragen von den Beiträgen zur Pflegeversicherung 2,025 %. Kinderlose Mitglieder tragen im Bundesland Sachsen 2,275 %. Der Arbeitgeber trägt jeweils 1,025 %. Ab 2019 hat der Arbeitnehmer auch die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags zu übernehmen.

01.01.2017, Ressort: Sozialversicherung Eine hälftige Beitragstragung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgt in der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 2017 aus dem Beitragssatz in Höhe von 2,55 % (2016: 2,35 %). Arbeitnehmer, die im Bundesland Sachsen beschäftigt sind, tragen allerdings von den Beiträgen zur Pflegeversicherung 1,775 %(2016: 1,675 %). Kinderlose Mitglieder tragen im Bundesland Sachsen 2,025 % (2016: 1,925 %). Der Arbeitgeber trägt jeweils 0,775 % (2016: 0,675 %).