Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung In den Beispielen wurde die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2022 berücksichtigt. Diese beträgt monatlich 7.050 EUR/West bzw. 6.750 EUR/Ost.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung In den Beispielen wurde die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2021 berücksichtigt. Diese beträgt monatlich 7.100 EUR/West bzw. 6.700 EUR/Ost.

01.04.2020, Ressort: Sozialversicherung Bezüglich der erstattungsfähigen Aufwendungen kommt es nicht auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung an. So werden z. B. auch für Arbeitnehmer in sozialversicherungsfreien bzw. -befreiten kurzfristigen Beschäftigungen von mehr als 4 Wochen Dauer oder in geringfügig entlohnten Beschäftigungen die Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall erstattet.

01.01.2020, Ressort: Sozialversicherung In den Beispielen wurde die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2020 berücksichtigt. Diese beträgt monatlich 6.900 EUR/West bzw. 6.450 EUR/Ost (2019: 6.700 EUR/West bzw. 6.150 EUR/Ost).

01.07.2019, Ressort: Sozialversicherung Für Arbeitnehmer im Übergangsbereich (ab 1.7.2019 = 450,01 EUR bis 1.300 EUR; bis 30.6.2019 Gleitzone = 450 EUR bis 850 EUR) erfolgt die Berechnung der Umlage auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts.

13.02.2018, Ressort: Sozialversicherung Einige Personengruppen sind bei der Berechnung der Gesamtzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zur Bestimmung der am U1-Verfahren teilnehmenden Betriebe nicht zu berücksichtigen. Dazu zählen Personen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen. Beschäftigte im Arbeitsbereich der Werkstatt oder Arbeitnehmer der Werkstatt werden hingegen berücksichtigt.

01.01.2018, Ressort: Sozialversicherung In den Beispielen wurden die Werte für das Jahr 2018 berücksichtigt.