Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Lohnsteuer Der Mindestlohn stieg zum 1.1.2024 auf 12,41 EUR pro Stunde. Damit kann ein Minijobber 10 Stunden pro Woche arbeiten, um 538 EUR Monatslohn zu erhalten.

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Zum 1.1.2024 erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze auf 538 EUR. Außerdem wurden Ausführungen zur Arbeit auf Abruf in das Stichwort aufgenommen.

09.11.2023, Ressort: Arbeitsrecht In das Lexikonstichwort wurden 2 neue Entscheidungen eingearbeitet: 1. BAG, Urteil v. 18.10.2023, 5 AZR 22/23 zur Arbeit auf Abruf, wenn keine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wurde. 2. EuGH, Urteil v. 19.10.2023, C-660/20 (Lufthansa CityLine) zur Überstundenvergütung von Teilzeitkräften.

01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Zum 1.1.2023 wurde die obere Grenze des Übergangsbereichs von 1.600 EUR auf 2.000 EUR heraufgesetzt.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Eine Teilzeitbeschäftigung unterliegt ab dem 1.1.2023 den Regelungen des Übergangsbereichs, wenn das regelmäßige Entgelt zwischen 520,01 EUR und 2.000 EUR beträgt.

01.10.2022, Ressort: Lohnsteuer Zum 1.10.2022 kam es zusammen mit der Mindestlohnerhöhung von 10,45 EUR auf 12 EUR auch zu einer Anhebung der Minijob-Grenze von 450 EUR auf 520 EUR. Ebenso wurde die obere Grenze des Übergangsbereichs von 1.300 EUR auf 1.600 EUR heraufgesetzt.

01.10.2022, Ressort: Sozialversicherung Ab dem 1.10.2022 gelten für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung die neuen Grenzen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen von 520 EUR sowie für den Übergangsbereich von 520,01 EUR bis 1.600 EUR.