Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Lohnsteuer Zum 1.1.2024 wurde der Grundfreibetrag angehoben. Dieser wird im Lohnsteuertarif 2024 für alle Steuerklassen von I bis IV automatisch berücksichtigt.

17.02.2023, Ressort: Lohnsteuer Das BMF hat mit Schreiben v. 14.2.2023 das geänderte "Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind" bekannt gegeben. Es erleichtert die Steuerklassenwahl und gibt weitere Hinweise (u. a. zum Faktorverfahren).

01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Zum 1.1.2023 wurde der Grundfreibetrag auf 10.908 EUR, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag auf 1.230 EUR und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.260 EUR angehoben. Diese Werte werden im Lohnsteuertarif 2023 für die Steuerklassen I-IV automatisch berücksichtigt.

24.05.2022, Ressort: Lohnsteuer Rückwirkend zum 1.1.2022 wurden der Grundfreibetrag sowie der Arbeitnehmer-Pauschbetrag angehoben. Der Grundfreibetrag ist rückwirkend von 9.984 EUR auf 10.347 EUR gestiegen, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR auf 1.200 EUR.

01.01.2022, Ressort: Lohnsteuer Zum 1.1.2022 wurde der Grundfreibetrag auf 9.984 EUR angehoben. Dieser wird im Lohnsteuertarif 2022 für die Steuerklassen I-IV automatisch berücksichtigt. Zudem wurde der Grundentlastungsbetrag für Alleinerziehende um 2.100 EUR aufgestockt. Dies entspricht der Höhe des zeitlich befristeten "Corona-Zusatzbetrags" für 2020 und 2021, der als ELStAM-Freibetrag beantragt werden musste. Dadurch wird der Entlastungsbetrag beim Lohnsteuerabzug wieder vollständig über die Steuerklasse II berücksichtigt.

01.01.2021, Ressort: Lohnsteuer Zum 1.1.2021 wurde der Grundfreibetrag von 9.408 EUR auf 9.744 EUR angehoben. Dieser wird im Lohnsteuertarif 2021 für alle Steuerklassen von I bis IV automatisch berücksichtigt.

29.06.2020, Ressort: Lohnsteuer Zur Abmilderung der für Alleinerziehende durch die Corona-Pandemie entstehenden Zusatzkosten wird der Grund-Entlastungsbetrag für Alleinerziehende durch einen Zusatzfreibetrag von 2.100 EUR zeitlich befristet für 2020 und 2021 angehoben. Für die beiden Jahre ergibt sich dadurch ein Steuerentlastungsbetrag in der Steuerklasse II von insgesamt 4.008 EUR.