Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Ab dem Kalenderjahr 2023 wird der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen vorgezogen und der zu berücksichtigende Anteil beträgt 100 % des Arbeitnehmeranteils.

01.01.2022, Ressort: Lohnsteuer Der für die Berechnung der Vorsorgepauschale zu berücksichtigende Arbeitnehmer-Teilbetrag für die Rentenversicherung wird im Kalenderjahr 2022 mit 88 % angesetzt.

01.01.2021, Ressort: Lohnsteuer Der für die Berechnung der Vorsorgepauschale zu berücksichtigende Teilbetrag für die Rentenversicherung beträgt 2021 84 % des Arbeitnehmeranteils.

01.01.2020, Ressort: Lohnsteuer Der für die Berechnung der Vorsorgepauschale zu berücksichtigende Teilbetrag für die Rentenversicherung beträgt 2020 80 % des Arbeitnehmeranteils.

01.01.2019, Ressort: Lohnsteuer Zur Berechnung der Vorsorgepauschale wird der Teilbetrag für die Rentenversicherung i. H. v. 76 % des Arbeitnehmeranteils für das Kalenderjahr 2019 berücksichtigt.

01.01.2017, Ressort: Lohnsteuer Der zur Berechnung der Vorsorgepauschale zu berücksichtigende Teilbetrag für die Rentenversicherung beträgt im Kalenderjahr 2017 68 % des Arbeitnehmeranteils.

01.01.2015, Ressort: Lohnsteuer Der für die Berechnung der Vorsorgepauschale zu berücksichtigende Teilbetrag für die Rentenversicherung erhöht sich 2015 auf 60 % des Arbeitnehmeranteils.