Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Lohnsteuer Durch die Erhöhung des Grundfreibetrags zum 1.1.2024 hat sich ebenfalls die Jahresarbeitslohngrenze erhöht, bis zu der bei Schülern im Kalenderjahr 2024 keine Einkommensteuer anfällt.

01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Die Jahresarbeitslohngrenze, bis zu der bei Schülern im Kalenderjahr 2023 keine Einkommensteuer anfällt, beträgt 12.174 EUR.

01.10.2022, Ressort: Sozialversicherung Die Geringfügigkeitsgrenze, die für die Beurteilung einer berufsmäßigen Ausübung einer Beschäftigung herangezogen wird, beträgt ab dem 1.10.2022 520 EUR.

24.05.2022, Ressort: Lohnsteuer Rückwirkend zum 1.1.2022 wurden der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR auf 1.200 EUR und der Grundfreibetrag von 9.984 EUR auf 10.347 EUR erhöht. Dadurch erhöht sich rückwirkend die Jahresarbeitslohngrenze, bis zu der bei Schülern im Kalenderjahr 2022 keine Einkommensteuer anfällt, auf 11.583 EUR.

01.01.2022, Ressort: Lohnsteuer Die Jahresarbeitslohngrenze, bis zu der bei Praktikanten keine Einkommensteuer anfällt, liegt im Kalenderjahr 2022 bei 11.020 EUR.

25.05.2021, Ressort: Sozialversicherung Kurzfristige Beschäftigungen von Schülern sind versicherungsfrei, wenn sie von vornherein befristet und nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Die Beschäftigung der Schüler darf auf nicht mehr als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet sein. In der Zeit vom 1.3.2021 bis 31.10.2021 – nach Verkündung des „Vierten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes“ - darf die Beschäftigung sogar auf längstens 4 Monate oder 102 Arbeitstage befristet sein.

01.01.2021, Ressort: Lohnsteuer Die Jahresarbeitslohngrenze, bis zu der bei Schülern keine Einkommensteuer anfällt, beträgt aufgrund des erhöhten Grundfreibetrags im Kalenderjahr 2021 10.780 EUR (2020: 10.444 EUR). Außerdem wurde ein neuer Abschnitt zur lohnsteuerlichen Behandlung von bundesweiten Schulprojekten ergänzt.