Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Bei Erwerbstätigen, die nach dem Steuerrecht als Selbstständige beurteilt werden, gilt in der Rentenversicherung ein Betrag in Höhe der Bezugsgröße als monatliches Arbeitsentgelt. Im Jahr 2024 beträgt diese monatlich 3.535 EUR/West und 3.465 EUR/Ost.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Bei Erwerbstätigen, die nach dem Steuerrecht als Selbstständige beurteilt werden, gilt in der Rentenversicherung ein Betrag in Höhe der Bezugsgröße als monatliches Arbeitsentgelt. Im Jahr 2023 beträgt diese monatlich 3.395 EUR/West und 3.290 EUR/Ost.

01.10.2022, Ressort: Sozialversicherung Beschäftigt ein Erwerbstätiger im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig keinen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, stellt dies ein Merkmal für eine abhängige Beschäftigung des Erwerbstätigen dar. In der RV von Selbstständigen gilt bei Nachweis eines niedrigeren Einkommens als der mtl. Bezugsgröße als Einkommen mind. die am 1.1. des Jahres geltende mtl. Geringverdienergrenze (2022 also 450 EUR, nicht 520 EUR).

01.04.2022, Ressort: Sozialversicherung Im Rahmen einer Statusentscheidung entscheidet die Deutsche Rentenversicherung ab 1.4.2022, ob eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vorliegt oder ob die Tätigkeit im Rahmen einer Selbstständigkeit ausgeübt wird. Inwieweit die festgestellte Beschäftigung versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung ist, entscheidet hingegen eine Einzugsstelle.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Bei Erwerbstätigen, die nach dem Steuerrecht als Selbstständige beurteilt werden, gilt in der Rentenversicherung ein Betrag in Höhe der Bezugsgröße als monatliches Arbeitsentgelt. Im Jahr 2022 beträgt dieser 3.290 EUR/West und 3.150 EUR/Ost.

08.03.2021, Ressort: Arbeitsrecht In das Stichwort wurde aktuelle BAG-Rechtsprechung zur Rückzahlung zu viel bezahlten Honorars eines Scheinselbstständigen eingearbeitet.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Bei Erwerbstätigen, die nach dem Steuerrecht als Selbstständige beurteilt werden, gilt in der Rentenversicherung ein Betrag in Höhe der Bezugsgröße als monatliches Arbeitsentgelt. Im Jahr 2021 beträgt dieser 3.290 EUR/West und 3.115 EUR/Ost.