Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

21.02.2024, Ressort: Arbeitsrecht Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung gilt als Sachbezug (BAG, Urteil v. 31.5.2023,5 AZR 273/22).

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Der Monatswert für Verpflegung beträgt ab 1.1.2024 313 EUR. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten für ein Frühstück 2,17 EUR und für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 EUR anzusetzen. Der Wert für Unterkunft oder Mieten beträgt ab diesem Zeitpunkt 278 EUR.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Der Monatswert für Verpflegung beträgt ab 1.1.2023 288 EUR. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten für ein Frühstück 2 EUR und für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 EUR anzusetzen. Der Wert für Unterkunft oder Mieten beträgt ab diesem Zeitpunkt 265 EUR.

01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Nach der sog. Konzernklausel sind Belegschaftsrabatte, die der Tochtergesellschaft von der Konzernobergesellschaft gewährt werden, vom Rabattfreibetrag ausgenommen.

22.04.2022, Ressort: Lohnsteuer In einem aktuellen BMF-Schreiben wurde klargestellt, dass zum Zeitpunkt der Hingabe eines Gutscheins die Ladenkette bereits feststehen muss. Andernfalls kann nicht von einem eng begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen ausgegangen werden. Somit läge kein Sachbezug vor.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Der Monatswert für Verpflegung beträgt ab 1.1.2022 270 EUR. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten für ein Frühstück 1,87 EUR und für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 EUR anzusetzen. Der Wert für Unterkunft oder Mieten beträgt ab diesem Zeitpunkt 241 EUR.

01.01.2022, Ressort: Lohnsteuer Zum 1.1.2022 wurde die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR auf 50 EUR angehoben. Zudem gelten verschärfte Regeln für Gutschein- und Prepaidkarten. Diese müssen bestimmte Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen, damit sie im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze weiterhin steuer- und sozialabgabenfrei bleiben dürfen.