Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

22.03.2024, Ressort: Lohnsteuer Die Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer wurde rückwirkend zum 1.1.2024 auf 9 EUR erhöht.

01.01.2024, Ressort: Lohnsteuer Die Sachbezugswerte erhöhen sich in 2024 auf 2,17 EUR für ein Frühstück und jeweils 4,13 EUR für ein Mittag- und Abendessen.

01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Benutzt der Arbeitnehmer für seine Dienstreisen ein Fahrrad, wird eine Wegstreckenentschädigung von 5 EUR pro Monat gewährt, wenn der Arbeitnehmer das Fahrrad zu mind. 2 Fahrstrecken pro Monat benutzt. Die Nachweisführung obliegt dem Arbeitnehmer. Bei Mieträdern dürfen auch die nachgewiesenen tatsächlichen Mietkosten abgezogen werden.

12.11.2021, Ressort: Lohnsteuer Benutzt ein Arbeitnehmer für seine Dienstreisen ein öffentliches Verkehrsmittel, dürfen ausschließlich die tatsächlich angefallen Kosten als Reisekosten angesetzt werden. Der alternativ bei Benutzung des eigenen Pkw festgelegte reisekostenrechtliche Kilometersatz von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer ist laut BFH für berufliche Auswärtstätigkeiten mit Bus, Bahn, Flugzeug und Schiff nicht zulässig.

14.01.2021, Ressort: Lohnsteuer Das BMF hat seinen Erlass zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern neu gefasst, s. BMF, Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020 I S. 1228. Ergänzt wurde außerdem die neue BFH-Rechtsprechung zur ersten Tätigkeitsstätte bei Postzustellern, Rettungssanitätern, Lokomotivführern und Studierenden, die ein lt. Studienverordnung vorgeschriebenes Auslands- oder Praxissemester absolvieren.

01.01.2021, Ressort: Lohnsteuer Der Beitrag wurde um aktuelle Rechtsprechung zu Zweifelsfragen zur ersten Tätigkeitsstätte ergänzt, z.B. bei Feuerwehrmännern, Lok- oder Triebwagenführern und Rettungssanitätern oder auch bei einer kurzfristigen Vollzeit-Bildungsmaßnahme (im Urteilsfall 4 Monate).

01.01.2020, Ressort: Lohnsteuer Zum 1.1.2020 wurden die Inlandspauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen von bisher 12 EUR und 24 EUR auf 14 EUR bzw. 28 EUR angehoben. Außerdem wurde für Übernachtungen in Kraftfahrzeugen während einer beruflichen Fahrttätigkeit eine (Übernachtungs-)Pauschale von 8 EUR eingeführt.