Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Bei nicht vorgeschriebenen Praktika sind die Regelungen des Übergangsbereichs bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 538,01 EUR bis 2.000 EUR im Monat anzuwenden.

01.01.2024, Ressort: Lohnsteuer Durch die Erhöhung des Grundfreibetrags zum 1.1.2024 hat sich ebenfalls die Jahresarbeitslohngrenze erhöht, bis zu der bei Praktikanten im Kalenderjahr 2024 keine Einkommensteuer anfällt.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Für Praktikanten, die ein nicht vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, sind die Regelungen des Übergangsbereichs ab dem 1.1.2023 dann anzuwenden, wenn das Entgelt zwischen 520,01 EUR und 2.000 EUR liegt.

01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Die Jahresarbeitslohngrenze, bis zu der bei Praktikanten im Kalenderjahr 2023 keine Einkommensteuer anfällt, beträgt 12.174 EUR.

01.10.2022, Ressort: Sozialversicherung Bei einem nicht vorgeschriebenen Praktikum liegt sozialversicherungsrechtlich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Zum 1.10.2022 erhöht sich diese Grenze auf 520 EUR.

16.08.2022, Ressort: Sozialversicherung Nach der aktuellen Rechtsprechung sind von einem Betrieb für ein SchnupperpraktikumBeiträge zur Unfallversicherung zu entrichten.

20.05.2022, Ressort: Lohnsteuer Die Jahresarbeitslohngrenze, bis zu der bei Praktikanten keine Einkommensteuer anfällt, ändert sich für das Kalenderjahr 2022 auf 11.583 EUR.