Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Ab 1.1.2023 verläuft die Entgeltgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich von 520,01 EUR bis 2.000 EUR.

01.10.2022, Ressort: Lohnsteuer Zum 1.10.2022 kam es zusammen mit der Mindestlohnerhöhung von 10,45 EUR auf 12 EUR auch zu einer Anhebung der Minijob-Grenze von 450 EUR auf 520 EUR.

01.10.2022, Ressort: Sozialversicherung Ab 1.10.2022 wird die Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn gekoppelt. Sie beträgt ab diesem Zeitpunkt 520 EUR/Monat und muss entsprechend berücksichtigt werden, wenn mehrere Beschäftigungen durchgeführt werden. Der Übergangsbereich liegt ab 1.10.2022 bei 520,01 EUR bis 1.600 EUR.

01.01.2021, Ressort: Lohnsteuer Handelt es sich bei dem zweiten oder weiteren Dienstverhältnis um eine Nebentätigkeit, z. B. als Übungsleiter oder Betreuer, bleiben unter gewissen Voraussetzungen von den dafür erhaltenen Vergütungen ab 1.1.2021 3.000 EUR jährlich steuerfrei. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kommt ggf. der zum 1.1.2021 ebenfalls erhöhte Ehrenamtsfreibetrag von 840 EUR in Betracht.

01.07.2019, Ressort: Sozialversicherung Für die Beurteilung der Frage, ob das regelmäßige Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs zwischen 450 EUR und 1.300 EUR (bis 30.6.2019 = 850 EUR) liegt, werden mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen zusammengerechnet. Nur wenn das Gesamtentgelt innerhalb des Übergangsbereichs (bis 30.6.2019 = Gleitzone) liegt, kann das Entgelt mithilfe des Faktor "F" umgerechnet werden.

15.08.2018, Ressort: Lohnsteuer Bei Bezug von Arbeitslohn für mehrere Tätigkeiten von einem Arbeitgeber ist die Pauschalierung des einen und die normale Besteuerung des anderen Lohns nicht ausgeschlossen. Versorgungsbezüge und der Lohn aus der Teilzeitbeschäftigung fließen nicht aus einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis zu. Versorgungsbezüge werden für eine nicht mehr tatsächlich ausgeübte Beschäftigung gezahlt; pauschalbesteuerter Lohn fließt aus der gegenwärtigen Beschäftigung zu. BFH, Urteil v. 27.7.1990, VI R 20/89.

25.05.2018, Ressort: Arbeitsrecht Die Änderungen im Datenschutzrecht zum 25.5.2018 wurden eingearbeitet und auf die aktuellen Rechtsgrundlagen im Bundesdatenschutzgesetz Bezug genommen.