Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

19.05.2022, Ressort: Arbeitsrecht Nach Urteil des BAG führt das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit.

24.11.2021, Ressort: Arbeitsrecht Nach einem aktuellen Urteil des LAG Hessen ist es zwingend ratsam, auch die sog. Soll-Angaben in die Massenentlassungsanzeige aufzunehmen (LAG Hessen, Urteil v. 25.6.2021, 14 Sa 1225/20).

19.08.2020, Ressort: Arbeitsrecht Fehlt bei einer Massenentlassungsanzeige die Stellungnahme des Betriebsrats und wird auch nicht gem. § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG seitens des Arbeitgebers ausreichend dargelegt, wann und warum weitere Verhandlungen vom Betriebsrat abgelehnt wurden, ist die Massenentlassungsanzeige fehlerhaft. Auch das Einreichen bei einer örtlich unzuständigen Agentur für Arbeit führt zu einer fehlerhaften Massenentlassungsanzeige und damit zur Unwirksamkeit der auf sie bezogenen Kündigungen.

04.09.2019, Ressort: Arbeitsrecht Aufgenommen wurde ein Hinweis zur Einbeziehung von Leiharbeitnehmern und zur Kündigungsausfertigung vor einer Massenentlassungsanzeige.

08.05.2013, Ressort: Arbeitsrecht Formfehler bei der Massenentlassungsanzeige, sei es dass der Arbeitgeber der Anzeige weder eine Stellungnahme des Betriebsrats zu der Massenentlassung noch einen Interessenausgleich beifügt, werden durch einen späteren Bescheid der Agentur für Arbeit über die Verkürzung der Sperrfrist nicht geheilt. Dieses BAG-Urteil wurde zusammen mit anderen eingearbeitet.

22.03.2012, Ressort: Arbeitsrecht Die Stellungnahme des Betriebsrats ist der Massenentlassungsanzeige an die Agentur für Arbeit beizufügen. Die Stellungnahme des Betriebsrats ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anzeige. Ist die Stellungnahme in einen der Massenentlassungsanzeige beigefügten Interessenausgleich integriert, ist der gesetzlichen Anforderung genügt. Einer separaten Stellungnahme in einem eigenständigen Dokument bedarf es nicht. Dies hat das BAG aktuell entschieden.

07.09.2010, Ressort: Arbeitsrecht Das BVerfG hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass der durch die Massenentlassungsrichtlinie (98/59/EG) vorgegebene Ablauf der Beteiligung des Betriebsrats bei Massenentlassungen in der Rechtsprechung des EuGH noch nicht erschöpfend geklärt sei. Die Konsequenzen dieser Entscheidung wurden in das Stichwort eingearbeitet.