Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung In den Beispielen zur Anwendung der Märzklausel wurde die im Jahr 2024 maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung i. H. v. 62.100 EUR berücksichtigt.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung In den Beispielen zur Anwendung der Märzklausel wurde die im Jahr 2023 maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 59.850 EUR berücksichtigt.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung In den Beispielen zur Anwendung der Märzklausel wurde die im Jahr 2022 maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von - unverändert gegenüber dem Vorjahr - 58.050 EUR berücksichtigt.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung In den Beispielen zur Anwendung der Märzklausel wurde die im Jahr 2021 maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 58.050 EUR berücksichtigt.

01.01.2020, Ressort: Sozialversicherung In den Beispielen zur Anwendung der Märzklausel wurde die im Jahr 2020 maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt (2020: 56.250 EUR; 2019: 54.450 EUR).

01.01.2019, Ressort: Sozialversicherung In den Beispielen zur Anwendung der Märzklausel wurde die im Jahr 2019 maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt (2019: 54.450 EUR; 2018: 53.100 EUR).

01.01.2018, Ressort: Sozialversicherung In den Beispielen zur Anwendung der Märzklausel wurde die im Jahr 2018 maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt (2018: 53.100 EUR; 2017: 52.200 EUR).