Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

19.03.2024, Ressort: Lohnsteuer Das BMF hat den neuen, geänderten Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer rückwirkend ab 1.1.2024 bekannt gemacht, s. BMF, Schreiben v. 23.2.2024, IV C 5 - S 2361/19/10008 :011. Dieser ist spätestens ab April 2024 anzuwenden. Aus Vereinfachungsgründen bleibt der Beitragsabschlag ab dem 2. bis zum 5. Kind bei der manuellen Berechnung unberücksichtigt.

01.01.2024, Ressort: Lohnsteuer Zum 1.1.2024 wurde die Freigrenze zur Zahlung des Solidaritätszuschlags angehoben. Diese und weitere Gesetzesänderungen beim Steuertarif 2024 wurden im Programmablaufplan berücksichtigt. Dieser berücksichtigt aber ausdrücklich noch nicht die geplanten Änderungen durch das Wachstumschancengesetz. Das BMF hat angekündigt, dass Anfang 2024 - nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens - ein geänderter Programmablaufplan mit weiteren Details zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs veröffentlicht wird.

27.06.2023, Ressort: Lohnsteuer Das BMF hat den neuen, geänderten Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer ab 1.7.2023 bekannt gemacht, s. BMF, Schreiben v. 19.6.2023, IV C 5 - S 2361/19/10008 :009, BStBl 2023 I S. 1014. Er berücksichtigt die Anhebung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung auf 3,40 % und des Kinderlosenzuschlags auf 0,6 % zum 1.7.2023. Aus Vereinfachungsgründen bleibt der Abschlag ab dem 2. bis zum 5. Kind aber in 2023 noch unberücksichtigt.

17.02.2023, Ressort: Lohnsteuer Das BMF hat die geänderten Programmablaufpläne für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2023 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer bekannt gemacht, s. BMF, Schreiben v. 13.2.2023, IV C 5 - S 2361/19/10008 :008. Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 EUR und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 EUR durch das Jahressteuergesetz 2022 und diese sind ab dem 1.4.2023 anzuwenden.

01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Ab 2023 beträgt der Grundfreibetrag 10.908 EUR und der Kinderfreibetrag 3.012 EUR je Kind bei Einzelveranlagung. Zusammen mit dem BEA-Freibetrag ergibt sich ein Kinderfreibetrag bei Einzelveranlagung von 4.476 EUR bzw. bei Zusammenveranlagung von 8.952 EUR. Aufgrund einer Übergangsregelung v. 8.12.2022 können Arbeitgeber die Lohnsteuer anhand der Lohnsteuertabellen auf Basis des Programmablaufplans v. 18.11.2022 ermitteln bis das BMF geänderte Programmablaufpläne für 2023 bekannt macht.

24.05.2022, Ressort: Lohnsteuer Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 erfolgte eine rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags. Beide Maßnahmen wirken ab 1.1.2022 und wirken sich auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Das BMF hat deshalb geänderte Programmablaufpläne für die Erstellung von Lohnsteuertabellen 2022 veröffentlicht.

01.01.2022, Ressort: Lohnsteuer Zum 1.1.2022 wurde der Grundfreibetrag erhöht auf 9.984 EUR für Alleinstehende bzw. 19.968 EUR für Verheiratete mit Steuerklasse III. Zudem wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.008 EUR angehoben. Diese und weitere gesetzlichen Änderungen beim Einkommensteuertarif 2022 wurden im Programmablaufplan für die Lohnsteuertabellen berücksichtigt.