Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

26.11.2011, Ressort: Sozialversicherung Häufig übernehmen Arbeitgeber nachträglich die eigentlich durch Lohnabzug vom Arbeitnehmer einzubehaltende Lohnsteuer, wenn diese unterblieb (in der Regel nach Lohnsteuer-Außenprüfung). In diesen Fällen ist der übernommene Lohnsteuerbetrag zusätzlich beitragspflichtig zur Sozialversicherung.

12.03.2009, Ressort: Lohnsteuer Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, zu gering einbehaltene Lohnsteuer bei der jeweils nächstfolgenden Entgeltabrechnung nachträglich einzubehalten und bisher zu viel erhobene Lohnsteuer zu erstatten. Diese Grundsätze folgen aus den Gesetzesänderungen durch das Konjunkturpaket II (Änderung § 41c EStG).