Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Lohnsteuer Der Arbeitgeber darf für die betroffenen Arbeitnehmer trotz der unterjährlichen Beitragsanpassung in der Pflegeversicherung einen Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Jahr 2023 durchführen. Hierbei dürfen Arbeitgeber die Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung sowie des Kinderlosenzuschlags jedoch nur zur Hälfte berücksichtigen.

06.11.2023, Ressort: Lohnsteuer Der Lohnsteuer-Jahresausgleich ist für das Jahr 2023 trotz der unterjährlichen Beitragsanpassung der Pflegeversicherung aufgrund des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes möglich.

01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich 2023 sind die höheren Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag (17.543 EUR bzw. bei Steuerklasse III 35.086 EUR) zu berücksichtigen.

15.10.2020, Ressort: Lohnsteuer Ab 2020 ist der Lohnsteuer-Jahresausgleich erstmals auch bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern durchzuführen.

01.01.2020, Ressort: Lohnsteuer Ab 2020 soll auch bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern der Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt werden, sofern kein gesetzlicher Ausschlussgrund dagegen spricht.

20.10.2017, Ressort: Lohnsteuer Bei monatlicher Lohnzahlung ist der betriebliche Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens mit der Abrechnung für Dezember 2017 bzw. spätestens mit der Lohnabrechnung für Februar 2018 möglich.

01.01.2017, Ressort: Lohnsteuer Ab Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2017 verkürzt sich der Zeitraum für die Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs von Dezember des laufenden Jahres bis zur Lohnabrechnung für Februar (davor: März) des Folgejahres. Ab 2017 ist damit der Lohnsteuer-Jahresausgleich spätestens bis zum letzten Tag des Februars des Folgejahres (28.2.2018) vorzunehmen. Der Zeitpunkt für den Lohnsteuer-Jahresausgleich wurde an die Übermittlungsfrist für die Lohnsteuerbescheinigung angepasst.