Änderungen im Überblick

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Änderungshinweise

01.01.2026, Ressort: Lohnsteuer Der Lohnsteuer-Jahresausgleich ist seit 2026 ausgeschlossen, wenn Arbeitnehmer steuerfreien Arbeitslohn im Rahmen der sog. Aktivrente beziehen. Ein Ausgleich ist aber trotzdem durchzuführen, wenn Beitragsvorauszahlungen durch ELStAM bereitgestellt wurden (Abschn. 2). Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich 2026 sind außerdem die höheren Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag (20.350 EUR bzw. bei Steuerklasse III 40.700 EUR) zu berücksichtigen (Abschn. 5).

22.11.2024, Ressort: Lohnsteuer Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich 2025 sind die höheren Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag (19.950 EUR bzw. bei Steuerklasse III 39.900 EUR) zu berücksichtigen.

01.01.2024, Ressort: Lohnsteuer Der Arbeitgeber darf für die betroffenen Arbeitnehmer trotz der unterjährlichen Beitragsanpassung in der Pflegeversicherung einen Lohnsteuer-Jahresausgleich für das Jahr 2023 durchführen. Hierbei dürfen Arbeitgeber die Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung sowie des Kinderlosenzuschlags jedoch nur zur Hälfte berücksichtigen.

06.11.2023, Ressort: Lohnsteuer Der Lohnsteuer-Jahresausgleich ist für das Jahr 2023 trotz der unterjährlichen Beitragsanpassung der Pflegeversicherung aufgrund des Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes möglich.

01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich 2023 sind die höheren Freigrenzen für den Solidaritätszuschlag (17.543 EUR bzw. bei Steuerklasse III 35.086 EUR) zu berücksichtigen.

15.10.2020, Ressort: Lohnsteuer Ab 2020 ist der Lohnsteuer-Jahresausgleich erstmals auch bei beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern durchzuführen.

01.01.2020, Ressort: Lohnsteuer Ab 2020 soll auch bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern der Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt werden, sofern kein gesetzlicher Ausschlussgrund dagegen spricht.