Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2025, Ressort: Lohnsteuer Ab 2025 ist das steuerfreie Qualifizierungsgeld im Lohnkonto aufzuzeichnen, da es dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegt. Die Fünftelregelung ist im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2025 nicht mehr zulässig. Tarifbegünstigte Bezüge sind jedoch weiterhin zur Prüfung der Anwendung in der Einkommensteuererklärung gesondert auszuweisen. Die Aufbewahrungsfrist für Lohnunterlagen verkürzt sich ab 2025 von 10 auf 8 Jahre.

19.04.2022, Ressort: Sozialversicherung Seit dem 1.1.2022 sind die Entgeltunterlagen vom Arbeitgeber elektronisch zu führen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben nun in Gemeinsamen Grundsätzen die Art und den Umfang der Speicherung bestimmt. Bei Dokumenten, die die Schriftform erfordern, kann die Unterschrift durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt oder durch eine fortgeschrittene Signatur ergänzt werden.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Ab dem 1.1.2022 müssen dem Arbeitgeber die Entgeltunterlagen von den zuständigen Stellen oder dem Beschäftigten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.

01.07.2019, Ressort: Sozialversicherung Die bis 30.6.2019 erfolgten Erklärungen des Beschäftigten, dass auf die Anwendung der Gleitzonenberechnung in der Rentenversicherung verzichtet wird, sollte bis zur nächsten Betriebsprüfung in den Lohnunterlagen aufbewahrt werden. Die Erklärung ist ab 1.7.2019 nicht mehr notwendig, wenn die Gleitzone durch den Übergangsbereich (450,01 EUR bis 1.300 EUR) abgelöst wird.

01.01.2019, Ressort: Lohnsteuer Für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2019 ist die Aufzeichnung und Bescheinigung des Großbuchstabens M zwingend, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer Dienstreise vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten im Rahmen der 60-EUR-Grenze unentgeltlich bzw. verbilligt verpflegt wird.

24.11.2014, Ressort: Sozialversicherung Für Arbeitgeber in bestimmten Wirtschaftsbereichen und für Minijobber sind detaillierte Stundenaufzeichnungen zu führen. Eine Ausnahme gilt lediglich für Minijobber in Privathaushalten - hier besteht keine Aufzeichnungspflicht. Als Nachweis im Sinne des § 17 MiLoG kommen die maschinelle Zeiterfassung oder entsprechende manuelle Aufzeichnungen in Betracht.

01.01.2014, Ressort: Lohnsteuer Ab 2014 ist nach den neuen gesetzlichen Reisekostenvorschriften der Großbuchstabe M im Lohnkonto zu erfassen und in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen, wenn der Arbeitnehmer während seiner beruflichen Auswärtstätigkeit unentgeltliche Verpflegung von seinem Arbeitgeber erhält.