Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

04.03.2024, Ressort: Sozialversicherung Eine Maßnahme gegen den Fachkräftemangel bietet die zum 1.3.2024 eingeführte Möglichkeit der kurzzeitig kontingentierten Beschäftigung. Bei dieser Art der Beschäftigung handelt es sich nie um eine kurzfristige Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, selbst wenn die Zeitgrenze von 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen eingehalten wird.

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Die Geringfügigkeitsgrenze, die für die Beurteilung der Berufsmäßigkeit heranzuziehen ist, beträgt ab dem 1.1.2024 538 EUR. Die Umlagesätze U1 und U2 bleiben in 2024 unverändert zum Vorjahr.

01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Die Lohnsteuer kann mit 25 % pauschaliert werden, wenn die Beschäftigung nur gelegentlich ausgeübt wird, auf maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage befristet ist und einen durchschnittlichen Arbeitslohn von 19 EUR (bis 2022: 15 EUR) je Stunde sowie die Tageslohngrenze von 150 EUR (bis 2022: 120 EUR) nicht überschreitet.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Die Umlage 1 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit beträgt bei der Minijob-Zentrale ab 1.1.2023 1,1 % und die Umlage 2 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft 0,24 %. Die Insolvenzgeldumlage beträgt ab 1.1.2023 0,06 %.

25.07.2022, Ressort: Arbeitsrecht Auch kurzfristige Beschäftigungen fallen ab dem 1.8.2022 in den Geltungsbereich des Nachweisgesetzes.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Die Umlage 1 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit beträgt bei der Minijob-Zentrale ab 1.1.2022 0,9 % und die Umlage 2 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft 0,29 %. Die Insolvenzgeldumlage beträgt ab 1.1.2022 0,09 %.

01.11.2021, Ressort: Sozialversicherung Eine kurzfristige Beschäftigung ist ab 1.11.2021 wieder versicherungsfrei, wenn sie die Zeitgrenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen nicht überschreitet. Sie darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.