01.01.2025, Ressort: Sozialversicherung Mit der "Dritten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld" wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2025, verlängert. Die Verordnung tritt am 1.1.2025 in Kraft und am 31.12.2025 außer Kraft. Ab dem 1.1.2026 gilt dann wieder die gesetzliche Bezugsdauer von 12 Monaten. Das gilt auch für Betriebe, die bis Ende 2025 die maximale Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft haben.
07.06.2023, Ressort: Arbeitsrecht Die Zeitarbeitsbranche ist von der Kurzarbeiterregelung wieder – wie vor der COVID-19-Pandemie – ausgeschlossen.
01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Für die Zeit vom 1.3.2020 bis 30.6.2023 ist es ausreichend, wenn 10 % der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer einen Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % haben. Zudem wird der Aufbau negativer Arbeitszeitsaldi vor Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld nicht verlangt. Die Sonderregelungen für die Zeitarbeitsbranche wurden durch die Kurzarbeitergeldöffnungsverordnung verlängert. Damit können auch Leiharbeitnehmer in der Zeit vom 1.10.2022 bis 30.6.2023 erneut Kurzarbeitergeld erhalten.
01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld wurden bis zum 31.12.2022 verlängert.
27.06.2022, Ressort: Sozialversicherung Durch die weltweite Pandemie und die dadurch bestehenden Störungen von Lieferketten, die sich wegen des Ukraine-Krieges weiter verschärfen können, gelten Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld fort: Die abgesenkte Zugangsbedingung, nach der ein Betrieb Kurzarbeit bereits anmelden kann, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind, gilt bis zum 30.9.2022. Auch ist ein Aufbau von negativen Arbeitszeitguthaben bis zum 30.9.2022 nicht erforderlich.
22.06.2022, Ressort: Arbeitsrecht Die Corona-Sonderregelungen für die Zeitarbeitsbranche sind zum 30.6.2022 ausgelaufen.
10.06.2022, Ressort: Lohnsteuer Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wurde rückwirkend um sechs Monate bis zum 30.6.2022 verlängert.