Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

07.06.2023, Ressort: Arbeitsrecht Die Zeitarbeitsbranche ist von der Kurzarbeiterregelung wieder - wie vor der COVID-19-Pandemie - ausgeschlossen.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Für die Zeit vom 1.3.2020 bis 30.6.2023 ist es ausreichend, wenn 10 % der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer einen Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % haben. Zudem wird der Aufbau negativer Arbeitszeitsaldi vor Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld nicht verlangt. Die Sonderregelungen für die Zeitarbeitsbranche wurden durch die Kurzarbeitergeldöffnungsverordnung verlängert. Damit können auch Leiharbeitnehmer in der Zeit vom 1.10.2022 bis 30.6.2023 erneut Kurzarbeitergeld erhalten.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld wurden bis zum 31.12.2022 verlängert.

27.06.2022, Ressort: Sozialversicherung Durch die weltweite Pandemie und die dadurch bestehenden Störungen von Lieferketten, die sich wegen des Ukraine-Krieges weiter verschärfen können, gelten Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld fort: Die abgesenkte Zugangsbedingung, nach der ein Betrieb Kurzarbeit bereits anmelden kann, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind, gilt bis zum 30.9.2022. Auch ist ein Aufbau von negativen Arbeitszeitguthaben bis zum 30.9.2022 nicht erforderlich.

22.06.2022, Ressort: Arbeitsrecht Die Corona-Sonderregelungen für die Zeitarbeitsbranche sind zum 30.6.2022 ausgelaufen.

10.06.2022, Ressort: Lohnsteuer Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wurde rückwirkend um sechs Monate bis zum 30.6.2022 verlängert.

17.03.2022, Ressort: Arbeitsrecht Aufgrund der aktuellen Entwicklungen des Ukraine-Konflikts und der damit verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen wurden bisherige Sonderregelungen für die Zeitarbeitsbranche erneut bis zum 30.6.2022 verlängert.