Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

29.01.2024, Ressort: Arbeitsrecht Das Stichwort wurde grundlegend aktualisiert und neu gegliedert, es hat nun einen anderen Aufbau und enthält einige zusätzliche Aspekte.

13.08.2020, Ressort: Arbeitsrecht Eine in den Hausbriefkasten eingeworfene Kündigung geht dem Empfänger zu, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Leerung zu rechnen ist. Im Allgemeinen kann nach Ansicht des BAG mit einer unmittelbaren Leerung nach Abschluss der regional üblichen Postzustellzeiten gerechnet werden (BAG, Urteil v. 22.8.2019, 2 AZR 111/19).

08.02.2019, Ressort: Arbeitsrecht Bei der Beurteilung des wirksamen Zugangs einer Kündigungserklärung durch Einwurf in den Briefkasten ist eine generalisierende Betrachtung geboten, es wird nicht auf die individuellen Verhältnisse des Empfängers abgestellt (BAG, Urteil v. 25.4.2018, 2 AZR 493/17).

06.04.2017, Ressort: Arbeitsrecht Bei der Kündigungserklärung wurde das Thema Vorlage einer Vollmachtsurkunde eingearbeitet, sowie die Zurückweisung einer Kündigung in diesem Zusammenhang.

08.01.2014, Ressort: Arbeitsrecht Nach einer Entscheidung des BAG ist auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen ausreichend, wenn der Erklärungsempfänger damit unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.

28.03.2012, Ressort: Arbeitsrecht Die Kündigung gegenüber einem Minderjährigen wird erst dann wirksam, wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter zugeht. Ist eine Kündigungserklärung mit dem erkennbaren Willen abgegeben worden, dass sie den gesetzlichen Vertreter erreicht, und gelangt sie – etwa durch den Einwurf des Kündigungsschreibens in seinen Hausbriefkasten – tatsächlich in dessen Herrschaftsbereich, ist der Zugang bewirkt. Dies hat das BAG aktuell entschieden.

23.07.2008, Ressort: Arbeitsrecht Das BAG hatte neue Entscheidungen zur Form der Kündigungserklärung gefällt: Ist eine Kündigung mit i. A. unterzeichnet, sind letztendlich die Gesamtumstände maßgeblich dafür, ob eine wirksame Vertretung vorliegt. Die Unterzeichnung mit i. A. muss nicht dafür sprechen, dass nur eine Botenstellung vorliegt (BAG, Urteil v. 13.12.2007, 6 AZR 145/07). Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel genügt dem Schriftformerfordernis nicht (BAG, Urteil v. 14.1.2008, 6 AZR 519/07).