Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Arbeitsrecht Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 erhöhen sich die Anspruchstage auf Kinderpflegekrankengeld. Eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit eines Kindes kann seit dem 18.12.2023 auch nach einer telefonischer Anamnese für bis zu 5 Kalendertage ausgestellt werden, wenn das Kind dem Vertragsarzt aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt ist er die telefonische Ausstellung als medizinisch vertretbar ansieht. Die Regelung ist zunächst bis zum 30.6.2024 befristet.

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Versicherte haben seit dem 1.1.2024 einen Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld, wenn ein Elternteil bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen mitaufgenommen wird. Das kalendertägliche Krankengeld darf 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen. Es beträgt im Jahr 2024 120,75 EUR.

21.09.2022, Ressort: Arbeitsrecht Die aktuell bis zum 31.12.2022 befristete Corona-Sonderregelung zum Kinderkrankengeld wird bis zum 7.4.2023 verlängert.

15.09.2022, Ressort: Sozialversicherung Im Jahr 2023 besteht ein Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld, wenn ein Kind zwar nicht erkrankt ist, aber pandemiebedingt betreut werden muss. Der Betreuungsfall muss ursächlich dafür sein, dass der Arbeitnehmer der Arbeit fernbleibt. Die Regelung über das pandemiebedingte Kinderpflegekrankengeld gilt bis zum 7.4.2023.

21.03.2022, Ressort: Sozialversicherung Der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld bei pandemiebedingten Gründen wurde durch das Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen bis zum 23.9.2022 verlängert.

19.03.2022, Ressort: Arbeitsrecht Die Regelungen zur Ausweitung des Kinderpflegekrankengeldes wurden bis zum 23.9.2022 verlängert.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Das kalendertägliche Krankengeld darf 70 % der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen. Es beträgt im Jahr 2022 112,88 EUR.