Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) beträgt ab 1.1.2024 69.300 EUR. Die besondere JAEG beträgt 62.100 EUR.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) beträgt ab 1.1.2023 66.600 EUR. Die besondere JAEG beträgt 59.850 EUR.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Auch im Jahr 2022 beträgt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 64.350 EUR und die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 58.050 EUR. Im Vergleich zum Vorjahr ergibt sich somit keine Änderung der Wertgrenzen. Diese Beträge sind zum Jahreswechsel bei der Überprüfung von Versicherungspflicht oder -freiheit zu berücksichtigen.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) beträgt ab 1.1.2021 64.350 EUR. Die besondere JAEG beträgt 58.050 EUR.

01.01.2020, Ressort: Sozialversicherung Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) beträgt ab 1.1.2020 62.550 EUR (2019: 60.750 EUR). Die besondere JAEG beträgt dann 56.250 EUR (2019: 54.450 EUR). Wird das Entgelt für kurze Dauer gemindert oder wird die JAEG nur vorübergehend unterschritten, tritt (mit Ausnahmen) keine Krankenversicherungspflicht ein.

01.01.2019, Ressort: Sozialversicherung Die für 2019 maßgebenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen (JAEG) wurden ergänzt. Die allgemeine JAEG beträgt dann 60.750 EUR (2018: 59.400 EUR) und die besondere JAEG 54.450 EUR (2018: 53.100 EUR).

02.07.2018, Ressort: Sozialversicherung Das BSG hat in einem aktuellen Urteil (B 12 KR 8/16 R) ausgeführt, dass es sich bei der Bestimmung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts (JAE) um eine Prognose handelt, die möglichst nahe an der Realität der für das folgende Jahr zu erwartenden Einnahmen stehen muss. Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Weise die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung diese BSG-Entscheidung anwenden werden.