Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

14.09.2021, Ressort: Arbeitsrecht Die Insolvenzantragspflicht wurde für Unternehmen, die von der Flutkatastrophe wirtschaftlich besonders hart getroffen wurden, bis vorerst 31.1.2022 ausgesetzt.

12.02.2021, Ressort: Arbeitsrecht Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde erneut bis zum 30.4.2021 für Unternehmen verlängert, die Hilfen aus den staatlichen Hilfsprogrammen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie erwarten können und diese bis zum 28.2.2021 beantragt haben.

07.01.2021, Ressort: Arbeitsrecht Der Beitrag wurde um Ausführungen zum neu eingeführten StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) ergänzt. Damit wurde für drohend zahlungsunfähige Unternehmen seit dem 1.1.2021 ein eigenständiges, vorinsolvenzliches Sanierungsinstrument geschaffen.

30.09.2020, Ressort: Arbeitsrecht Die Aussetzung der Insolvenzantragsplicht wurde für Unternehmen, die pandemiebedingt überschuldet sind, bis zum 31.12.2020 verlängert. Zahlungsunfähige Unternehmen unterliegen seit dem 1.10.2020 wieder der regulären Antragspflicht.

24.06.2020, Ressort: Arbeitsrecht Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Insolvenzantragspflicht vorerst bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Voraussetzung ist aber die Insolvenzreife als Folge der Corona-Pandemie und eine Aussicht auf Beseitigung einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit.

14.08.2017, Ressort: Arbeitsrecht Nach einem aktuellen Urteil des BAG v. 23.2.2017 (6 AZR 665/15) findet § 113 InsO auch auf Kündigungen vor Antritt des Dienstverhältnisses Anwendung.

02.06.2017, Ressort: Lohnsteuer Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können zu diesem Zeitpunkt begründete Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur noch nach Maßgabe der Insolvenzordnung geltend gemacht werden. Die ab Verfahrenseröffnung entstehenden Steuerverbindlichkeiten gelten als Neuverbindlichkeiten. Sie sind nicht Bestandteil des Insolvenzverfahrens und deshalb termingerecht zu bezahlen.