Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

22.03.2024, Ressort: Lohnsteuer Durch das Wachstumschancengesetz wird der Altersentlastungsbetrag langsamer abgeschmolzen, sodass erst ab dem Jahr 2058 kein Altersentlastungsbetrag mehr gewährt wird. Rückwirkend ab 2023 verringert sich der Prozentsatz nur noch um 0,4 statt 0,8 Prozentpunkte. Arbeitgeber müssen diese Änderung erst ab 2025 berücksichtigen. Die Jahre 2023 und 2024 können über die Einkommensteuererklärung korrigiert werden.

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt 3/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Dies ergibt im Kalenderjahr 2024 eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 18.558,75 EUR. Die Mindest-Hinzuverdienstgrenze bei teilweiser Erwerbsminderungsrente umfasst einen Betrag in Höhe von 6/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Im Kalenderjahr 2024 liegt sie bei 37.117,50 EUR.

29.05.2023, Ressort: Sozialversicherung Wird in einem Kalenderjahr die Regelaltersgrenze erreicht, ist die Spitzabrechnung immer erst im Folgemonat danach vorzunehmen. Einbezogen in die Spitzabrechnung wird dann nicht nur das Vorjahr, sondern auch alle Monate des laufenden Jahres bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Eine neue Prognose zum Hinzuverdienst erfolgt nicht. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird vielmehr von Amts wegen die Erwerbsminderungsrente in eine Regelaltersrente umgewandelt.

01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Bei Steuerpflichtigen, die das 64. Lebensjahr zwischen dem 31.12.2021 und dem 1.1.2023 vollendet haben (Geburtsdatum vom 2.1.1958 bis 1.1.1959), beträgt der Altersentlastungsbetrag 13,6 % der Bemessungsgrundlage und der Höchstbetrag 646 EUR.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Zum 1.1.2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten entfallen. Neben einer Erwerbsminderungsrente darf im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens hinzuverdient werden. Zum 1.1.2023 wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten verbessert, da die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben wurden.

01.01.2022, Ressort: Lohnsteuer Der Altersentlastungsbetrag 2022 beträgt für Steuerpflichtige, die das 64. Lebensjahr zwischen dem 31.12.2020 und dem 1.1.2022 vollendet haben, 14,4 % der Bemessungsgrundlage und der Höchstbetrag 684 EUR.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung An die Stelle der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR tritt auch im Jahr 2022 eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 46.060 EUR. Im Kalenderjahr 2023 wird voraussichtlich wieder eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR gelten. Die höhere Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2022 gilt nur für vorgezogene Altersrenten, nicht hingegen für Erwerbsminderungsrenten.