Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Zum 1.1.2024 steigt die Geringfügigkeitsgrenze auf 538 EUR. Die Umlagsätze U1 und U2 bleiben unverändert zum Jahr 2023.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Für Haushaltshilfen in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung müssen unter anderem Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz entrichtet werden. Der Umlagebeitrag als Ausgleich für Aufwendungen bei Krankheit/U1 beträgt ab 1.1.2023 1,1 %, der für Aufwendungen bei Mutterschaft/U2 0,24 %.

01.10.2022, Ressort: Lohnsteuer Ab dem 1.10.2022 kam es zusammen mit der Mindestlohnerhöhung von 10,45 EUR auf 12 EUR auch zu einer Anhebung der Minijob-Grenze von 450 EUR auf 520 EUR.

01.10.2022, Ressort: Sozialversicherung Ab 1.10.2022 beträgt die monatliche Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen 520 EUR.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Für Haushaltshilfen in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung müssen unter anderem Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetzt entrichtet werden. Der Umlagebeitrag als Ausgleich für Aufwendungen bei Krankheit/U1 beträgt ab 1.1.2022 0,9 %, der für Aufwendungen bei Mutterschaft/U2 0,29 %.

01.10.2020, Ressort: Sozialversicherung Der Umlagebeitrag U1 als Ausgleich für Aufwendungen bei Krankheit beträgt ab 1.10.2020 1,0 % (bis 30.9.2020: 0,9 %) und für Aufwendungen bei Mutterschaft U2 0,39 % (bis 30.9.2020: 0,19 %).

01.06.2019, Ressort: Sozialversicherung Der Umlagebeitrag für Aufwendungen bei Mutterschaft U2 beträgt ab 1.6.2019 0,19 % (bis 31.5.2019 0,24 %).