Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

09.10.2024, Ressort: Lohnsteuer Zum 1.1.2024 wurde die Betragsgrenze für die Pauschalierung von Beiträgen für eine Gruppenunfallversicherung ersatzlos aufgehoben. Dementsprechend sollte seitdem die Pauschalierung bei Gruppenunfallversicherungsbeiträgen auch im Zeitpunkt der Versicherungsleistung möglich sein. Eine entsprechende Klarstellung der Finanzverwaltung steht jedoch noch aus. Arbeitgeber sollten daher zu gegebener Zeit eine Anrufungsauskunft bei ihrem Betriebsstättenfinanzamt stellen.

22.03.2024, Ressort: Lohnsteuer Der bisher gültige monatliche Höchstbetrag zur Pauschalversteuerung der Gruppenunfallversicherung wurde rückwirkend zum 1.1.2024 aufgehoben.

06.03.2023, Ressort: Lohnsteuer Die Verschaffung von Krankenversicherungsschutz unterliegt als Sachbezug der Freigrenze von 50 EUR. Für die Berechnung ist der Zuflusszeitpunkt maßgeblich.

01.01.2022, Ressort: Lohnsteuer Zum 1.1.2022 wurde die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR auf 50 EUR angehoben.

01.01.2020, Ressort: Lohnsteuer Die Pauschalierungsgrenze bei Gruppenunfallversicherungen beträgt ab 1.1.2020 100 EUR (bis 2019: 62 EUR).

18.10.2018, Ressort: Lohnsteuer Mit 2 Urteilen hat der BFH zur Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn bei Zukunftssicherungsleistungen Stellung genommen. Entscheidend ist, ob ausschließlich Versicherungsschutz oder ein Zuschuss gewährt wird, s. BFH, Urteil v. 7.6.2018, VI R 13/16 und BFH, Urteil v. 4.7.2018, VI R 16/17.

15.03.2016, Ressort: Sozialversicherung Wurden im Zeitpunkt der Beitragszahlung bisher keine Beiträge gezahlt (Arbeitgeber stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu), entsteht die Beitragspflicht zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung. Beitragspflichtig sind dann sämtliche vom Arbeitgeber bis zum Zeitpunkt der ersten Leistungserbringung für den Arbeitnehmer entrichteten Beiträge. Die Beitragspflicht ist allerdings auf die Höhe der Versicherungsleistungen begrenzt.