Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

05.12.2023, Ressort: Arbeitsrecht Die Ausführungen wurden um aktuelle BAG-Rechtsprechung zum Trennungsgrundsatz und um Hinweise zu Kopplungsklauseln ergänzt.

06.09.2022, Ressort: Arbeitsrecht Die Ausführungen wurden komplett überarbeitet und erweitert.

02.03.2022, Ressort: Lohnsteuer Einnahmen aus Tantieme-Forderungen, die die Kapitalgesellschaft ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer schuldet und die sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt haben, fließen dem Gesellschafter lt. BFH bereits bei Fälligkeit zu. Der Tantiemeanspruch wird mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben.

07.09.2021, Ressort: Lohnsteuer Bei Verteilung der Tätigkeiten einer GmbH auf mehrere Geschäftsführer kann die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH begrenzt werden. Hierfür ist eine vorweg getroffene eindeutige, d. h. schriftliche Vereinbarung nötig, die regelt, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist.

17.09.2019, Ressort: Lohnsteuer Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn. Das gilt nach geänderter Verwaltungsauffassung in vielen Fällen auch für Geschäftsführer einer GmbH, s. BMF, Schreiben v. 8.8.2019, IV C 5 - S 2332/07/0004 :004.

15.11.2018, Ressort: Lohnsteuer Zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit und damit zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn gehört auch der Vorteil aus dem verbilligten Erwerb einer Beteiligung, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer für die Arbeitsleistung gewährt wird. S. BFH-Urteil v. 15.3.2018, VI R 8/16, BFH/NV 2018 S. 865.

11.09.2017, Ressort: Lohnsteuer Die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage führt im Fall eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers beim Arbeitnehmer erst dann zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt wird.