Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.07.2023, Ressort: Sozialversicherung Seit 1.7.2023 beträgt der Beitragszuschlag für Kinderlose 0,6 %. Bei Geringverdienern ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, auch diesen Beitragszuschlag alleine zu tragen.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Bei Geringverdienern ist der Arbeitgeber verpflichtet, auch den Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung alleine zu tragen. Dieser beträgt ab 1.1.2022 0,35 %.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz beträgt 1,3 % ab dem 1.1.2021.

01.01.2020, Ressort: Sozialversicherung Der Grenzwert von 325 EUR kann durch eine Einmalzahlung überschritten werden. In diesem Fall tragen Auszubildender und Arbeitgeber den Beitrag von dem 325 EUR übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts grds. jeweils zur Hälfte (2020: halber allgemeiner Beitragssatz = 7,3 % zzgl. 0,55 % [2019: 0,45 %]= Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes in der Krankenversicherung).

01.01.2019, Ressort: Sozialversicherung Der Grenzwert von 325 EUR kann durch eine Einmalzahlung in einzelnen Monaten überschritten werden. In diesem Fall tragen Auszubildender und Arbeitgeber den Beitrag von dem 325 EUR übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts grds. jeweils zur Hälfte (7,3 % zzgl. der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes in der Krankenversicherung). Bis 31.12.2018 wurde der durchschnittliche Zusatzbeitrag allein durch den Arbeitnehmer getragen.

01.01.2015, Ressort: Sozialversicherung Für Geringverdiener wird nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz sondern der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz angesetzt. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz muss auch dann entrichtet werden, wenn die Krankenkasse bei der der Geringverdiener versichert ist, keinen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz erhebt.

01.01.2014, Ressort: Sozialversicherung Die Geringverdienergrenze beträgt im Jahr 2014 unverändert monatlich 325 EUR.