Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Zum 1.1.2024 erhöht sich der Mindestlohn auf 12,41 EUR. Somit steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR auf 538 EUR. Das Entgelt darf bei einem gelegentlichen und unvorhergesehenen Überschreiten maximal 1.076 EUR betragen.

01.01.2024, Ressort: Lohnsteuer Die Geringfügigkeitsgrenze wurde zum 1.1.2024 von 520 EUR auf 538 EUR erhöht.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Die U1 beträgt bei der Minijob-Zentrale ab 1.1.2023 1,1 % des Bruttoarbeitsentgelts und die U2 0,24 %. Die Insolvenzgeldumlage beträgt im Jahr 2023 0,06 %.

01.10.2022, Ressort: Lohnsteuer Zum 1.10.2022 kam es zusammen mit der Mindestlohnerhöhung von 10,45 EUR auf 12 EUR auch zu einer Anhebung der Minijob-Grenze von 450 EUR auf 520 EUR. Ebenso wurde die obere Grenze des Übergangsbereichs von 1.300 EUR auf 1.600 EUR heraufgesetzt.

01.10.2022, Ressort: Sozialversicherung Zum 1.10.2022 erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR auf 520 EUR. Zukünftig orientiert sich die Grenze am gesetzlichen Mindestlohn. Das zulässige gelegentliche und unvorhersehbare Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze wird auf 2x pro Jahr begrenzt und ist betragsmäßig nur noch bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze möglich.

01.07.2022, Ressort: Sozialversicherung Soweit für den Arbeitnehmer der gesetzliche Mindestlohn zur Anwendung kommt, ergibt sich durch die Umrechnung der Entgeltgrenze auf den Mindestlohn ab 1.7.2022 eine maximal zulässige Arbeitszeit von 9,94 Stunden wöchentlich.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Für Minijobs ist ab dem 1.1.2022 bei Entgeltmeldungen die Angabe der Steuernummer des Arbeitgebers, der Steuer-ID des Arbeitnehmers und die Art der Besteuerung anzugeben. Die U1 beträgt bei der Minijob-Zentrale ab 1.1.2022 0,9 % des Bruttoarbeitsentgelts und die U2 0,29 %. Die Insolvenzgeldumlage beträgt im Jahr 2022 0,09 %.