Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte in der Krankenversicherung beträgt ab dem 1.1.2024 1.178,33 EUR. Die Beiträge für die Dauer einer Anwartschaftsversicherung bei Auslandsaufenthalten werden aus 353,50 EUR erhoben. In der Rentenversicherung beträgt der Mindestbeitrag 100,07 EUR, der Höchstbeitrag 1.404,30 EUR/West bzw. 1.385,70 EUR/Ost.

01.07.2023, Ressort: Sozialversicherung Zum 1.7.2023 ändert sich der Beitragssatz (3,4 %) sowie der Beitragszuschlag für Kinderlose (0,6 %) in der Pflegeversicherung. Zudem wurde ein Beitragsabschlag ab dem 2. Kind unter 25 Jahren eingeführt.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte in der Krankenversicherung beträgt ab dem 1.1.2023 1.131,67 EUR. Die Beiträge für die Dauer einer Anwartschaftsversicherung bei Auslandsaufenthalten werden aus 339,50 EUR erhoben. In der Rentenversicherung beträgt der Mindestbeitrag 96,72 EUR, der Höchstbeitrag 1.357,80 EUR/West bzw. 1.320,60 EUR/Ost.

26.08.2022, Ressort: Sozialversicherung Freiwillig Versicherte in der Rentenversicherung bestimmen die Anzahl und Höhe der Beiträge selbst. Unter Berücksichtigung des Beitragssatzes in Höhe von 18,6 % errechnet sich der Mindestbeitrag, auch nach dem 30.9.2022, aus 450 EUR.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Freiwillig krankenversicherte Mitglieder sind in der Pflegeversicherung pflichtversichert. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt 3,05 %; Kinderlose zahlen ab 1.1.2022 zusätzlich 0,35 % (bis 31.12.2021 0,25 %). Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Krankenversicherte und die Beiträge für eine Anwartschaftsversicherung in der GKV ändern sich gegenüber 2021 nicht. Der Höchstbeitrag in der Rentenversicherung beträgt ab 2022: 1.311,30 EUR/West bzw. 1.255,50 EUR/Ost.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für alle freiwillig Versicherten in der Krankenversicherung beträgt ab dem 1.1.2021 1.096,67 EUR. Die Beiträge für die Dauer einer Anwartschaftsversicherung bei Auslandsaufenthalten werden aus 329 EUR erhoben. Der Höchstbeitrag in der Rentenversicherung wird aus der Beitragsbemessungsgrenze berechnet (2021: mtl. 1.320,60 EUR/West bzw. 1.246,20 EUR/Ost).

24.04.2020, Ressort: Sozialversicherung Bei Bezug von Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz bleibt der krankenversicherungsrechtliche Status versicherungsfreier Arbeitnehmer erhalten. Es sind weiterhin Höchstbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.