Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2022, Ressort: Lohnsteuer Der geldwerte Vorteil aus Freifahrten/-flügen für Arbeitnehmer kann ggf. innerhalb der Sachbezugsfreigrenze steuerfrei bleiben. Zum 1.1.2022 wurde diese von 44 EUR auf 50 EUR angehoben.

18.05.2021, Ressort: Lohnsteuer Mit den Gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. 12.5.2021 wurde die steuerliche Behandlung der von Luftfahrtunternehmen gewährten unentgeltlichen oder verbilligten Flüge und die Durchschnittswertermittlung für die Jahre 2022 bis 2024 geregelt.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Kostenlos mit den Zügen der Deutschen Bundesbahn durchgeführte Fahren sind für gesetzlich krankenversicherte Bundeswehrsoldaten beitragsfrei.

01.01.2021, Ressort: Lohnsteuer Bundeswehrsoldaten dürfen seit 2020 die Deutsche Bahn nicht nur für Dienstreisen oder Wochenendheimfahrten kostenlos nutzen, sondern auch für sämtliche (private) Fahrten im Nah- und Fernverkehr, wenn sie während der Zugfahrten ihre Uniform tragen. Der Arbeitgeber kann die Freifahrtberechtigungen der Soldaten seit 1.1.2021 mit 25 % pauschal versteuern. Es erfolgt dabei keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Der geldwerte Vorteil für freie oder verbilligte Flüge ist, soweit er steuerpflichtig ist, auch beitragspflichtig. Wird der steuerpflichtige Anteil allerdings pauschal versteuert, führt dies zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

19.02.2020, Ressort: Lohnsteuer Für Freifahrscheine, die die Deutsche Bahn ihren (ehemaligen) Mitarbeitern gewährt, kann der Rabattfreibetrag angesetzt werden (BFH, Urteil v. 26.9.2019, VI R 23/17).

01.01.2019, Ressort: Sozialversicherung Die beitragsrechtliche Beurteilung geldwerter Vorteile, wie z. B. Freifahrten, folgt im Wesentlichen dem Steuerrecht. Dies bedeutet, dass steuerfreie Zuwendungen, wie z.B. ein sog. Jobticket, das der Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitsentgelt erhält und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird, ab 1.1.2019 steuerfrei und damit auch beitragsfrei sind.