Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

22.03.2024, Ressort: Lohnsteuer Durch das Wachstumschancengesetz wird der Versorgungsfreibetrag als auch der Altersentlastungsbetrag langsamer abgeschmolzen, sodass erst ab dem Jahr 2058 kein Versorgungsfreibetrag und kein Altersentlastungsbetrag mehr gewährt werden. Rückwirkend ab 2023 verringert sich der jeweilige Prozentsatz nur noch um 0,4 statt 0,8 Prozentpunkte. Arbeitgeber müssen diese Änderung erst ab 2025 berücksichtigen. Die Jahre 2023 und 2024 können über die Einkommensteuererklärung korrigiert werden.

01.01.2024, Ressort: Lohnsteuer Ab 2024 beträgt der Grundfreibetrag 11.604 EUR und der Kinderfreibetrag inkl. BEA-Freibetrag 4.656 EUR (bei Einzelveranlagung) bzw. 9.312 EUR (bei Zusammenveranlagung). Außerdem wurden der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sowie der Altersentlastungsbetrag angepasst.

01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Ab 2023 beträgt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 EUR, der Grundfreibetrag 10.908 EUR und der Kinderfreibetrag inkl. BEA-Freibetrag 4.476 EUR (bei Einzelveranlagung) bzw. 8.952 EUR (bei Zusammenveranlagung). Neben den Senkungen beim Versorgungsfreibetrag und Altersentlastungsbetrag wurde 2023 der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhöht, er beträgt nun 4.260 EUR und wird in Steuerklasse II automatisch berücksichtigt.

24.05.2022, Ressort: Lohnsteuer Rückwirkend zum 1.1.2022 wurden der Grundfreibetrag sowie der Arbeitnehmer-Pauschbetrag angehoben. Der Grundfreibetrag ist rückwirkend von 9.984 EUR auf 10.347 EUR gestiegen, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR auf 1.200 EUR.

01.01.2022, Ressort: Lohnsteuer Zum 1.1.2022 wurde der Grundfreibetrag auf 9.984 EUR angehoben. Der in Steuerklasse II berücksichtigte Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde auf 4.008 EUR erhöht. Bei Versorgungsbeginn in 2022 beträgt der Versorgungsfreibetrag 14,4 % der Versorgungsbezüge, max. 1.080 EUR. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 324 EUR. Der Altersentlastungsbetrag beträgt für Steuerpflichtige, die das 64. Lebensjahr vor Beginn des Kalenderjahres vollendet haben, 14,4 % der Einkünfte, max. 684 EUR.

01.01.2021, Ressort: Lohnsteuer Ab 2021 beträgt der Grundfreibetrag 9.744 EUR und der Kinderfreibetrag inkl. BEA-Freibetrag 4.194 EUR (bei Einzelveranlagung) bzw. 8.388 EUR (bei Zusammenveranlagung). Der Versorgungsfreibetrag beträgt bei Versorgungsbeginn in 2021 15,2 % der Versorgungsbezüge, max. 1.140 EUR. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 342 EUR. Der Altersentlastungsbetrag beträgt für Steuerpflichtige, die das 64. Lebensjahr vor Beginn des Kalenderjahres vollendet haben, 15,2 % der Einkünfte, max. 722 EUR.

29.06.2020, Ressort: Lohnsteuer Zur Abmilderung der für Alleinerziehende durch die Corona-Pandemie entstehenden Zusatzkosten wird der Grund-Entlastungsbetrag für Alleinerziehende durch einen Zusatzfreibetrag von 2.100 EUR zeitlich befristet für 2020 und 2021 angehoben auf 4.008 EUR.