Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

27.11.2023, Ressort: Lohnsteuer Die Deutsche Bahn hat für bestimmte Strecken die Nutzung von Fernzügen mit Fahrscheinen des öffentlichen Personennahverkehrs freigegeben. Die Freigabe umfasst u. a. einzelne ICE-/IC-Verbindungen für das Deutschlandticket. Nach Auffassung der Finanzverwaltung gilt die freigegebene Fernverkehrsstrecke als Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr, die unter die Steuerbefreiung des Deutschlandtickets fällt, s. BMF, Schreiben v. 7.11.2023, IV C 5 -S 2342/19/10007 :009.

12.04.2023, Ressort: Lohnsteuer Ergänzt wurden Ausführungen zum Deutschlandticket, das der Arbeitgeber als Jobticket ausgeben oder (teilweise) bezuschussen kann. Bis Ende 2024 geben Bund und Länder einen zusätzlichen Rabatt von 5 %, wenn sich der Arbeitgeber an den Kosten mit mind. 25 % (= 12,25 EUR) beteiligt. Zahlt der Arbeitgeber bisher einen höheren Fahrtkostenzuschuss als das Deutschlandticket kostet, sollte er ihn auf höchstens 46,55 EUR reduzieren, damit der Zuschuss weiterhin steuerfrei bleibt.

08.06.2022, Ressort: Lohnsteuer Im Zeitraum des 9-EUR-Tickets bleiben Fahrtkostenzuschüsse an den Arbeitnehmer aus Vereinfachungsgründen auch in den Monaten Juni, Juli und August 2022 weiterhin steuerfrei, wenn die Zuschüsse auf das gesamte Kalenderjahr 2022 bezogen die tatsächlichen Aufwendungen insgesamt nicht übersteigen, s. BMF, Schreiben v. 30.5.2022, IV C 5 - S 2351/19/10002 :007.

24.05.2022, Ressort: Lohnsteuer Rückwirkend zum 1.1.2022 wurde die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,35 EUR auf 0,38 EUR angehoben. Dadurch kann sich bei Fahrtkostenzuschüssen ein größerer pauschalierungsfähiger Höchstbetrag ergeben.

01.01.2022, Ressort: Lohnsteuer Zum 1.1.2022 wurde die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR auf 50 EUR angehoben. Außerdem ist ab 1.1.2022 im Lohnsteuerabzugsverfahren für die Berechnung der Pauschalsteuer die Zahl von 15 Arbeitstagen pro Monat verhältnismäßig zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer für die arbeitstäglichen Fahrten zur Firma seinen Pkw oder Dienstwagen benutzt, aber aufgrund arbeitsvertraglicher Festlegung im Normalfall an weniger als 5 Tagen pro Woche, z.B. bei Teilzeit oder Homeoffice, zur ersten Tätigkeitsstätte fährt.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Ab 1.1.2021 kann der Arbeitgeber für die arbeitstäglichen Fahrten zwischen ständig wechselnden Einsatzstellen und der Wohnung des Arbeitnehmers (tägliche Rückkehr) die tatsächlichen Fahrtkosten oder die pauschalen Kilometersätze von 0,35 EUR pro gefahrenen Kilometer für jeden vollen, über 20 Entfernungskilometer hinausgehenden Kilometer zeitlich unbegrenzt steuerfrei ersetzen.

01.01.2021, Ressort: Lohnsteuer Zum 1.1.2021 hat sich die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,35 EUR erhöht. Ab 2021 kann sich dadurch im Einzelfall bei der Benutzung eines Pkw für die arbeitstäglichen Fahrten ein höheres Pauschalierungsvolumen für die Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen mit 15 % ergeben.