Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

09.11.2022, Ressort: Lohnsteuer Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi können nach einem aktuellen BFH-Urteil lediglich in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgesetzt werden.

24.05.2022, Ressort: Lohnsteuer Aufwendungen für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte können in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten angesetzt werden. Diese ist rückwirkend zum 1.1.2022 ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,35 EUR auf 0,38 EUR gestiegen.

01.01.2022, Ressort: Lohnsteuer Benutzt der Arbeitnehmer für die arbeitstäglichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte seinen Pkw oder einen Dienstwagen, gilt als Vereinfachungsregelung eine 15-Tage-Regel im Lohnsteuerabzugsverfahren für die Berechnung der 15-%-Pauschalsteuer. Nutzt der Arbeitnehmer ihn aber typischerweise an weniger als 5 Arbeitstagen pro Woche, z.B. bei Teilzeit oder Homeoffice, ist ab 1.1.2022 die Anzahl von 15 Arbeitstagen pro Monat verhältnismäßig zu kürzen.

26.01.2021, Ressort: Arbeitsrecht Aufgenommen wurden Ausführungen zum BAG Urteil v. 18.3.2020, 5 AZR 36/19. Danach sind die Fahrzeiten eines Außendienstmitarbeiters vertragliche Hauptleistungspflichten und vergütungspflichtige Arbeitszeit. Abweichungen hiervon in einer Betriebsvereinbarung sind nur innerhalb der betriebsverfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen möglich.

01.01.2021, Ressort: Lohnsteuer Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können bis zur Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgesetzt werden. Zum 1.1.2021 hat sich die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,35 EUR erhöht.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Die Korrektur einer falschen steuerrechtlichen Behandlung kann nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrem Besprechungsergebnis v. 18.3.2020 beitragsrechtlich in der Sozialversicherung nur dann berücksichtigt werden, wenn die Korrektur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung für das jeweilige Jahr im Folgejahr bis zum 28.2. durch den Arbeitgeber erfolgt ist.

02.12.2019, Ressort: Lohnsteuer Rückwirkend zum 1.1.2019 wurde eine neue Pauschalbesteuerung mit 25 % ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale eingeführt. Dies gilt für Zuschüsse für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (z. B. Jobtickets) sowie für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Diese Pauschalierungsmöglichkeit schließt auch die Entgeltumwandlung mit ein.