Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Bei der Beitragsberechnung aus Einmalzahlungen werden die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen der jeweiligen Sozialversicherungszweige herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2024 62.100 EUR und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 90.600 EUR/West bzw. 89.400 EUR/Ost.

01.01.2022, Ressort: Arbeitsrecht Das Stichwort wurde um aktuelle BAG-Rechtsprechung zur krankheitsbedingten Kündigung aufgrund der Zahlung einer Sondervergütung i.S.v. § 4a EFZG ergänzt.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Bei der Beitragsberechnung aus Einmalzahlungen werden die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen der jeweiligen Sozialversicherungszweige herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2022 -unverändert - 58.050 EUR und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung: 84.600 EUR/West bzw. 81.000 EUR/Ost.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Bei der Beitragsberechnung aus Einmalzahlungen werden die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen der jeweiligen Sozialversicherungszweige herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2021: 58.050 EUR und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung: 85.200 EUR/West bzw. 80.400 EUR/Ost.

01.01.2020, Ressort: Arbeitsrecht Das Stichwort wurde um einen neuen Gliederungspunkt zum Thema Erfolgsbeteiligung und Garantiebetrag sowie um einen weiteren neuen Gliederungspunkt zu Stichtagsklauseln erweitert.

01.01.2020, Ressort: Sozialversicherung Bei der Beitragsberechnung aus Einmalzahlungen werden die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen der jeweiligen Sozialversicherungszweige herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2020: 56.250 EUR (2019: 54.450 EUR) und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung: 82.800 EUR/West bzw. 77.400 EUR/Ost (2019: 80.400 EUR/West bzw. 73.800 EUR/Ost).

01.01.2019, Ressort: Sozialversicherung Bei der Beitragsberechnung aus Einmalzahlungen werden die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen der jeweiligen Sozialversicherungszweige herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt im Jahr 2019 54.450 EUR (2018: 53.100 EUR) und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 80.400 EUR/West bzw. 73.800 EUR/Ost (2018: 78.200 EUR/West bzw. 69.600 EUR/Ost).