Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

01.01.2024, Ressort: Lohnsteuer Der monatliche Sachbezugswert für freie Unterkunft beträgt 2024 bundesweit 278 EUR.

01.01.2024, Ressort: Sozialversicherung Der Wert einer freien Unterkunft beträgt 2024 bundesweit 278 EUR.

01.01.2023, Ressort: Lohnsteuer Seit dem 1.1.2023 beträgt der Sachbezugswert für eine Unterkunft 265 EUR. Zu den Unterkünften zählen nun auch Baracken, Wohncontainer, Wohnwagen und andere Raumzellen.

01.01.2023, Ressort: Sozialversicherung Der Wert einer freien Unterkunft beträgt 2023 bundesweit 265 EUR.

01.01.2022, Ressort: Lohnsteuer Zum 1.1.2022 wurde der Sachbezugswert für eine Unterkunft auf 241 EUR erhöht. Außerdem wurde die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR auf 50 EUR angehoben. Diese kann insbesondere für Luxuswohnungen eine Rolle spielen und angewendet werden, wenn ein - nach dem Bewertungsabschlag von 1/3 der ortsüblichen Miete - verbleibender lohnsteuerpflichtiger Mietvorteil bis zu 50 EUR vorliegt.

01.01.2022, Ressort: Sozialversicherung Der Wert einer freien Unterkunft beträgt 2022 bundesweit 241 EUR.

01.01.2021, Ressort: Lohnsteuer Der Sachbezugswert für eine Unterkunft beträgt ab 1.1.2021 237 EUR (2020: 235 EUR). Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder einem verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung entfällt im Steuerrecht, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens 2/3 des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 EUR je m2 beträgt. Seit dem 1.1.2021 gilt diese Regelung auch in der Sozialversicherung.