Änderungen im Überblick

Änderungshinweise

24.05.2022, Ressort: Lohnsteuer Die Pauschalierung bei der Dienstwagenbesteuerung für Fahrten zur Arbeitsstätte ist begrenzt auf die Entfernungspauschale, die rückwirkend zum 1.1.2022 ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,35 EUR auf 0,38 EUR angehoben wurde.

25.03.2022, Ressort: Lohnsteuer Ergänzt wurden Ausführungen zum rückwirkenden Wechsel des Berechnungsverfahrens zur Fahrtenbuchmethode für das gesamte Kalenderjahr sowie zur 15-Tage-Vereinfachungsregelung bei der Pauschalbesteuerung mit 15 %.

15.02.2022, Ressort: Arbeitsrecht Die Überlassung eines Dienstwagens an ein freigestelltes Betriebsratsmitglied zur privaten Nutzung verstößt gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG. Auch, wenn das Betriebsratsmitglied erhebliche Reisetätigkeiten aufgrund des Amtes unternehmen muss, ihm aber ohne diese Funktion arbeitsvertraglich kein Dienstwagen zugestanden hätte (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.2.2020, 7 Sa 997/19).

01.01.2021, Ressort: Lohnsteuer Die pauschale Dienstwagenbesteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 15 % ist auf den Betrag begrenzt, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte. Zum 1.1.2021 hat sich die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,35 EUR erhöht. Folglich ist auch die Obergrenze für die Pauschalierung gestiegen. Zudem wurden Ausführungen zu den Folgen der USt-Senkung auf 16 % im Zeitraum 1.7.-31.12.2020 ergänzt, die über das Jahr 2020 hinaus gehen.

01.01.2021, Ressort: Sozialversicherung Im Beispiel zur "Ermittlung des beitragspflichtigen Anteils bei pauschaler Versteuerung" wurde die Erhöhung der Entfernungskilometer-Pauschale von 0,30 EUR auf 0,35 EUR bei Entfernungen von mehr als 21 km berücksichtigt.

28.11.2019, Ressort: Arbeitsrecht Das Stichwort wurde um eine Rechtsprechung des BAG ergänzt.

09.11.2018, Ressort: Lohnsteuer Nutzungsentgelte, die der Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagens an seinen Arbeitgeber bezahlt, mindern den geldwerten Vorteil. Zu den anrechenbaren Zahlungen zählen nicht nur pauschale Nutzungsentgelte, sondern auch individuelle Betriebskosten, insbesondere übernommene Treibstoffkosten sind als Nutzungsentgelt vorteilsmindernd zu berücksichtigen. BMF, Schreiben v. 4.4.2018, IV C 5 – S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592, Tz. 8.